Gesellschaftsrecht

Sie wollen mehr zum Fachbereich "Gesellschaftsrecht" erfahren?
» mehr erfahren

Gesellschaftsrecht

Keine Ausübung von Gesellschafterrechten durch den Erben eines GmbH-Gesellschafters ohne Eintragung in die Gesellschafterliste

OLG Naumburg, Urt. v. 01.09.2016 – 2 U 95/15

Gemäß § 16 Abs.1 S.1 GmbHG kann sich bei Veränderungen im Gesellschafterkreis nur derjenige auf die Gesellschafterrechte berufen, der in die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies gilt nach Auffassung des OLG Naumburg (in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der Literatur) auch für den Fall, dass ein Gesellschafter verstirbt und beerbt wird. Solange der Erbe des GmbH-Gesellschafters (noch) nicht in die Gesellschafterliste eingetragen ist, gilt er im Verhältnis zur Gesellschaft nicht als Gesellschafter. Er hat also beispielsweise nicht das Recht, zu Gesellschafterversammlungen eingeladen zu werden, daran teilzunehmen und dort sein Rede- und Stimmrecht auszuüben; ebensowenig kann er bis zur Eintragung in die Gesellschafterliste Gesellschafterbeschlüsse im Wege der Anfechtungsklage (so im vom OLG Naumburg entschiedenen Fall) angreifen.

Weist allerdings der Erbe eines GmbH-Gesellschafters seine Erbenstellung nach – insbesondere durch Vorlage eines auf ihn lautenden Erbscheins -, hat der Geschäftsführer der Gesellschaft die Gesellschafterliste umgehend zu korrigieren und dort statt des verstorbenen Gesellschafters dessen legitimierten Erben aufzunehmen. Wird eine solche Korrektur der Gesellschafterliste nicht unverzüglich vorgenommen, kann sich die Gesellschaft nicht auf die fehlende Eintragung des Erben berufen.

Da allerdings bis zur Erteilung eines Erbscheins unter Umständen längere Zeit vergehen kann und in diesem Zeitpunkt möglicherweise Vorgänge anstehen, in denen der Erbe bereits seine Gesellschafterposition ausüben muss (z.B. Abhaltung von Gesellschafterversammlungen), empfiehlt es sich dringend, im Testament des verstorbenen GmbH-Gesellschafters Vorsorge zu treffen. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass dem Erben des GmbH-Geschäftsanteils in dem Testament über den Tod des Erblassers hinaus Vollmacht zur Ausübung der Rechte aus dem GmbH-Geschäftsanteil erteilt wird – und zwar solange, bis dieser Erbe in die Gesellschafterliste eingetragen ist.

Wenn Sie für sich zu diesem Themenkomplex oder allgemein im Bereich Gesellschaftsrecht Beratungsbedarf sehen, stehen wir Ihnen mit unseren Leistungen kompetent und erfahren zur Verfügung.

Anschrift

Hafenweg 8, 48155 Münster
Postfach 3410, 48019 Münster
Parkmöglichkeiten in hauseigener Tiefgarage

Kontakt