Gesellschaftsrecht

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Gesellschaftsrecht

Kündigung einer nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft wirksamen stillen Gesellschaft

BGH Urt. v. 23.7.2013 – II ZR 143/12

Der Kläger hatte sich als stiller Gesellschafter an der beklagten GmbH und Co. KG beteiligt. Seinen Beitrittsantrag nahm für die Beklagte, vertreten durch die GmbH als Komplementärin, einer der zwei Geschäftsführer der Komplementärin an, der jedoch nicht einzelvertretungsberechtigt war. Später kündigte der Kläger seine Beteiligung – wie die Beklagte meinte: zu Unrecht.

Der BGH hält eine auf den Abschlussmangel gestützte Kündigung für möglich:

Nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft ist zwar der Gesellschaftsvertrag trotz fehlender Einzelvertretungsbefugnis des Geschäftsführers der Komplementärin (GmbH) als wirksam anzusehen. Nach diesen Grundsätzen gilt eine Gesellschaft als wirksam zustande gekommen, wenn sie trotz Wirksamkeitsmängeln beim Vertragsschluss anschließend in Vollzug gesetzt worden ist und kein Ausnahmefall – wie ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten – vorliegt.

Behandele man demgemäß den stillen Gesellschaftsvertrag nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft als wirksam, stehe aber dem Kläger unter Berufung auf den durch die fehlende Einzelvertretungsbefugnis verursachen Vertragsmangel das Recht zu einer Kündigung nach § 234 Abs.1 HGB, § 723 BGB zu.

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