BGH, Urteil vom 02.07.2019 – II ZR 406/17
Gelegentlich findet sich in GmbH-Satzungen eine sogenannte „Öffnungsklausel“, wonach ein fakultativer (also ohne gesetzliche Verpflichtung freiwillig zu bildender) Aufsichtsrat zwar noch nicht zu Beginn der Gesellschaft eingerichtet wird, er aber später optional durch Gesellschafterbeschluss als weiteres Gesellschaftsorgan (neben der Gesellschafterversammlung und der Geschäftsführung) ins Leben gerufen werden kann. Eine solche Regelung kann beispielsweise unter dem Gesichtspunkt der Konflikt-Vorsorge sinnvoll sein: Sollten die Gesellschafter sich im weiteren Verlauf z. B. in Folge von Interessengegensätzen gegenseitig blockieren, können bestimmte Kompetenzen von der Gesellschafterversammlung an das neutrale Organ „Aufsichtsrat“ abgegeben werden, um eine funktionsfähige Entscheidungsinstanz zu gewährleisten. Dies betrifft insbesondere die Besetzung und Überwachung der Geschäftsführung.
Diese Praxis hat der BGH in seiner Entscheidung grundsätzlich gebilligt und bei dieser Gelegenheit Mindestanforderungen an eine wirksame Öffnungsklausel formuliert. Hierbei kommt es auf deren Bestimmtheit an. Neben der grundsätzlichen Option, einen Aufsichtsrat einzurichten, müssen dessen wesentlichen Kompetenzen (z. B. Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, Regelung der Anstellungsverhältnisse, Überwachung der Geschäftsführung, ggf. auch Weisungsrechte gegenüber den Geschäftsführern) und möglichst die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder in der Satzung geregelt sein.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, bedarf der Gesellschafterbeschluss über die Einrichtung des Aufsichtsrates (soweit in der Satzung nicht abweichend geregelt) keiner qualifizierten, sondern bloß der einfachen Stimmenmehrheit. Insbesondere sind dann auch nicht die (übrigen) Voraussetzungen für eine Satzungsänderung zu beachten.
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