Gesellschaftsrecht

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Gesellschaftsrecht

Prüfung der Insolvenzreife durch GmbH-Geschäftsführer

Der BGH hat die Anforderungen an die sorgfältige Überwachung der Vermögens- und Liquiditätslage durch den Geschäftsführer der GmbH konkretisiert.

 

Danach ist es nicht ausreichend, wenn der Geschäftsführer, der nicht selbst über genügende  Kenntnisse für die Beurteilung der Insolvenzreife verfügt, einen Auftrag zur Prüfung an einen Sachkundigen gibt. Vielmehr muss der Geschäftsführer auch sicherstellen, dass die Prüfungsergebnisse unverzüglich vorgelegt werden.

 

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der G-GmbH. Der Beklagte war deren alleiniger Geschäftsführer. Seit Ende August 2003 war die GmbH zahlungsunfähig. Im August 2003 beauftragte der Geschäftsführer eine Unternehmensberaterin mit der Prüfung der Vermögenslage der Gesellschaft sowie etwaiger Sanierungsmöglichkeiten. Das Ergebnis der Prüfung überreichte die Unternehmensberaterin im November 2003. Im Dezember 2003 stellte der Geschäftsführer Insolvenzantrag. Der Insolvenzverwalter verlangt vom Beklagten Ersatz der zwischen September 2003 und Dezember 2003 aus dem Gesellschaftsvermögen u.a. an Lieferanten und Arbeitnehmer geleisteten Zahlungen.

 

Die persönliche Haftung des Geschäftsführers gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. (jetzt: § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG) wäre entfallen, wenn ihm keine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen sei, was der Fall sein kann, wenn er auch bei Anwendung der von einem Vertretungsorgan einer GmbH zu fordernden Sorgfalt die Insolvenzreife nicht erkennen konnte.

 

Der selbst nicht hinreichend sachkundige Geschäftsführer ist nur dann entschuldigt, wenn er sich unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einer unabhängigen, für die zu klärenden Fragestellungen fachlich qualifizierten Person hat beraten lassen und danach keine Insolvenzreife festzustellen war. Außerdem muss er die Prüfungsergebnisse auf Plausibilität überprüfen. Schließlich genügt ein Prüfungsauftrag nur dann den Erfordernissen eines pflichtgemäßen Verhaltens, wenn der dem sachkundigen Dritten erteilte Auftrag sich gerade auf die Prüfung einer Insolvenzantragspflicht bezieht.

 

Zur Anwendung dieser Sorgfalt gehört nach dem Sinn und Zweck der Insolvenzantragspflicht gemäß § 15a InsO („ohne schuldhaftes Zögern“) auch, dass der Geschäftsführer insbesondere in der Krise die Liquidität der Gesellschaft laufend überwacht. Dazu muss der Geschäftsführer sicherstellen, dass die Prüfung unverzüglich vorgenommen und die Prüfungsergebnisse unverzüglich mitgeteilt werden.

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