Gesellschaftsrecht

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Gesellschaftsrecht

Regelung des Ausgleichs im Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung

Wenn die Hauptversammlung einer abhängigen Aktiengesellschaft mit der Stimmenmehrheit des herrschenden Unternehmens einem nachteiligen Rechtsgeschäft zustimmt, muss bereits in dem Hauptversammlungsbeschluss ein Nachteilsausgleich vorgesehen sein.

 

Wenn der Nachteil bezifferbar ist, muss eine Ausgleichsvereinbarung nach § 311 Abs. 2 AktG, die einen Zahlungsanspruch begründet, den Ausgleichsanspruch beziffern und darf ihn nicht von der späteren Feststellung des Nachteils abhängig machen.

 

Die Beklagte, die frühere B.bank AG, und deren damalige Mehrheitsaktionärin, die U.S.p.A. (im Folgenden: U.), vereinbarten 2006 die Übertragung des Osteuropa-Geschäfts der Beklagten – unter Wert – auf die U. Die Hauptversammlung der Beklagten stimmte diesem Geschäft noch im selben Jahr zu. 2007 vereinbarten die Parteien, dass Nachteile i.S.v. § 311 AktG binnen einer bestimmten Frist durch die U. in bar ausgeglichen würden, wenn durch eine Gerichtsentscheidung festgestellt werde, dass der Verkauf des Osteuropa-Geschäfts für die Beklagte nachteilig sei. Im Jahr 2008 bestätigte die Hauptversammlung der Beklagten die Zustimmungsbeschlüsse aus dem Jahr 2006. Die hiergegen erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen ehemaliger Minderheitsaktionäre waren in den Vorinstanzen erfolglos. Ihre Revisionen hatten Erfolg und führten zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

 

Die HV-Beschlüsse sind nach Ansicht des BGH gemäß § 241 Nr. 3 AktG nichtig, weil durch ihren Inhalt Vorschriften verletzt werden, die dem Schutz von Gläubigern dienen. Hier sei gegen die gläubigerschützende Vorschrift des § 57 Abs. 1 AktG verstoßen worden, da mit der Veräußerung des Osteuropageschäftes unter Wert an die U. eine verbotene Zuwendung iSd Vorschrift vorlag.  Legt der Vorstand die fragliche Maßnahme der Hauptversammlung nach § 119 Abs. 2 AktG zur Zustimmung vor und führt erst die Umsetzung des Beschlusses zur Einlagenrückgewähr, stelle die Billigung durch die Hauptversammlung eine solche Verletzung dar.

 

Der Nichtigkeit der Beschlüsse stehe auch nicht entgegen, dass nach § 311 Abs. 2 AktG ein Nachteilsausgleich grundsätzlich erst am Ende des Geschäftsjahres bestimmt werden muss. Diese Privilegierung des herrschenden Unternehmens greift nach dem BGH nicht, wenn die Hauptversammlung einem nachteiligen Geschäft zustimmt. Dann muss bereits dieser Beschluss den Nachteilsausgleich enthalten. Denn wenn ein solcher Beschluss neben dem Nachteil für die abhängige Gesellschaft einen Sondervorteil für den herrschenden Aktionär bietet, muss schon nach dem Wortlaut des § 243 Abs. 2 S. 2 AktG mit dem Beschluss ein angemessener Ausgleich vorgesehen werden. Der Aktionär kann nicht darauf verwiesen werden, den Beschluss in der Hoffnung auf einen ungewissen Ausgleich unanfechtbar werden zu lassen.  Dem Minderheitsaktionär ist nicht zuzumuten mit einer Klage abzuwarten, ob und wie das herrschende Unternehmen noch eine Vereinbarung über den Nachteilsausgleich trifft. Die Vereinbarung vom Dezember 2007 genüge nicht den Anforderungen des § 311 Abs. 2 AktG. Denn wenn der Nachteil,  bezifferbar ist, muss die Ausgleichsvereinbarung diesen beziffern und darf ihn nicht von der späteren Feststellung des Nachteils abhängig machen. Jede Ausgleichsvereinbarung muss Art, Umfang und Leistungszeit der als Ausgleich zugesagten Vorteile festlegen, um den Ausgleich nicht aufzuschieben und die Grenzen zum Schadensersatzanspruch aus § 317 AktG nicht zu verwischen.

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