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Gesellschaftsrecht und Versicherungsrecht

DO Versicherungen

BGH, Urteil v. 12.09.2012 – IV ZR 171/11

 

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und leitenden Angestellten (ULLA) enthalten für die Anzeigepflicht bei einer nicht veranlassten Gefahrerhöhung eine abschließende Regelung, die einen Rückgriff auf die gesetzlichen Vorschriften der §§ 27, 28 VVG a.F. ausschließt. Eine Klausel, wonach der Versicherungsschutz bei freiwilliger Liquidierung oder Neubeherrschung der Versicherungsnehmerin mit Abschluss der Liquidation oder mit Beginn des neuen Beherrschungsverhältnisses automatisch erlischt, ist unwirksam.

 

Der Kläger war Mitglied des Aufsichtsrats der H. Molkerei AG, welche bei der Beklagten eine als Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und leitenden Angestellten bezeichnete D&O-Versicherung mit Innenverhältnisdeckung abgeschlossen hatte. Der Kläger war neben anderen dort versichert. Ende 2007 wurde die H. Molkerei von der J.B. KG übernommen, was der Beklagten Anfang 2008 mitgeteilt wurde. Die Versicherungsnehmerin nahm den Kläger neben anderen Aufsichtsratsmitgliedern kurz nach der Übernahme gesamtschuldnerisch auf Zahlung von knapp 4,5 Mio. € auf Grund einer Verlust bringende Ausweitung der Geschäftsbeziehung der AG mit einem Geschäftspartner in Anspruch. Nachdem die Beklagte über den Inhalt des Schreibens und der Inanspruchnahme informiert worden war, forderte sie den Kläger schriftlich zu einer persönlichen Stellungnahme auf. Hierzu beauftragten der Kläger und die übrigen Aufsichtsratsmitglieder einen Rechtsanwalt. Dieser wies die Schadensersatzforderungen mit näherer Begründung erfolgreich zurück und die H. Molkerei AG verfolgte die Ansprüche gegen die Aufsichtsratsmitglieder nicht weiter. Die Beklagte lehnte die Erstattung der Honorarrechnung des Rechtsanwalts von knapp 45.000,00 € ab. Sie verwies auf die Vertragsregelung, wonach der Versicherungsschutz bei freiwilliger Liquidierung oder Neubeherrschung der Versicherungsnehmerin mit Abschluss der Liquidation oder mit Beginn des neuen Beherrschungsverhältnisses automatisch erlischt. Weiter seien die Anzeigepflichten aus dem Vertrag hinsichtlich der Gefahrerhöhung verletzt worden, sodass der Versicherungsschutz nach § 27 Abs. 2 VVG a.F. (§ 23 VVG n.F.) entfalle. Diese Pflicht bestand bei veranlassten Gefahrerhöhungen und auf Befragen des Versicherers.

 

Die erstgenannte Klausel ist aus der Sicht des BGH unwirksam. Sie weicht nach § 34a VVG a.F. (§ 32 VVG n.F.) zum Nachteil der versicherten Personen von den gesetzlichen Regelungen ab. Denn die gesetzlichen Vorschriften der §§ 23 ff. VVG gewähren dem Versicherer, der sich wegen einer Gefahrerhöhung vom Vertrag lösen will, lediglich ein an bestimmte Fristen gebundenes Gestaltungsrecht, während sie kein automatisches Entfallen sämtlicher Vertragsbindungen vorsehen. Der Versicherungsschutz endet im Fall eines Kontrollwechsels laut dem BGH in keinem Fall abrupt.

 

Der Versicherungsschutz sei auch nicht nach § 27 Abs. 2 VVG a.F. (§ 23 VVG n.F.) entfallen, da die Versicherungsbedingungen günstigere Regelungen hinsichtlich der gesetzlich vorgesehenen Anzeigepflichten aus §§ 27, 28 VVG enthielten, die abschließend seien. Eine vertragliche Pflicht, die etwaig veranlasste Gefahrerhöhung anzuzeigen, bestand gerade nur auf Befragen und nicht, wie gesetzlich geregelt, unverzüglich. Daher könne auch bei einer nicht-veranlassten Gefahrerhöhung kein strengerer Maßstab gelten.

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