Gesellschaftsrecht

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Gesellschaftsrecht

Vergütung des GmbH-Geschäftsführers bei Zahlung von dritter Seite

BGH, Urteil vom 14.05.2019 – II ZR 299/17

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall wurden die Geschäftsführer einer GmbH nicht von ihr selbst bezahlt. Vielmehr waren diese Geschäftsführer zugleich Mitarbeiter eines anderen Unternehmens, von welchem sie ihr Gehalt bezogen. Zwischen der GmbH und dem Unternehmen war ein Vertrag abgeschlossen worden, der die Überlassung dieser Mitarbeiter als Geschäftsführer an die GmbH regelte. Im Gegenzug sollte die GmbH die Bruttoarbeitslöhne der Geschäftsführer an das anstellende Unternehmen erstatten. Dieser Vertrag war auf Seiten der GmbH von einem der dortigen Geschäftsführer abgeschlossen worden.

Der BGH hat diesen Vertrag zwischen der GmbH und dem den Geschäftsführer anstellenden Unternehmen für unwirksam gehalten. Nach § 46 Nr. 5 GmbHG hat die Gesellschafterversammlung der GmbH über die Bestandteile eines Geschäftsführeranstellungsverhältnisses zu entscheiden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Vergütung der Geschäftsführer. Der Sinn und Zweck, die Gesellschafter über maßgebliche Umstände der Organstellung des Geschäftsführers entscheiden zu lassen, wird auch dann berührt, wenn die GmbH die Vergütung nur mittelbar zu tragen hat, nämlich (wie im vorliegenden Fall) durch Weiterberechnung von dritter Seite. Dies hatte der BGH in einer früheren Entscheidung bereits auch für die Vorstandsvergütung in einer Aktiengesellschaft entschieden.

Wegen der Beschlusskompetenz der Gesellschafterversammlung nach § 46 Nr. 5 GmbHG war also der Abschluss des Vertrages zwischen GmbH und Anstellungsunternehmen von der Vertretungsmacht des Geschäftsführers nicht umfasst. Auch ein den Vertragsschluss nachträglich genehmigender Gesellschafterbeschluss war nicht gefasst worden, so dass sich der Vertrag als unwirksam erweisen musste.

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