Gesellschaftsrecht

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Gesellschaftsrecht

Vertretung der Aktiengesellschaft durch ihren Vorstand

Der Vorstand einer Aktiengesellschaft kann sich selbst zum Geschäftsführer einer GmbH ernennen, deren alleiniger Gesellschafterin die Aktiengesellschaft ist und verstößt dabei nicht gegen § 112 AktG.

 

In dem vom OLG München entschiedenen Fall hielt die eine Aktiengesellschaft sämtliche Anteile an einer GmbH. Der Vorstand der AG bestand aus zwei Mitgliedern. Die AG erlaubte einem dieser Vorstandsmitglieder, als Vertreter der AG auch Geschäfte mit sich selbst (Doppelvertretung) abzuschließen. Auf einer Gesellschafterversammlung der GmbH, auf der die zwei Vorstandsmitglieder die AG vertreten, beschlossen diese, ein Vorstandsmitglied der AG zum weiteren Geschäftsführer der GmbH zu bestellen. Die Bestellung des neuen Geschäftsführers wurde beim Handelsregister angemeldet. Das Amtsgericht München erhob daraufhin Bedenken, dass ein Vorstand einer AG nicht in der Lage sei, sich selbst zum Geschäftsführer der Tochter-GmbH zu ernennen.

 

Das OLG München hat nun im Einklang mit der in der Literatur vorherrschenden Meinung entschieden, dass ein Vorstand einer AG sich selbst zum Geschäftsführer einer Tochter-GmbH bestellen kann und dies nicht in den Anwendungsbereich des § 112 AktG fällt. Hiernach vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft anstelle des Vorstands nur dann, wenn es um die Vertretung der Aktiengesellschaft gegenüber den Vorständen geht, da der Vorstand in diesen Fällen befangen sein könnte. Diese Regelung betrifft schon nur die Vertretung der AG selbst, nicht aber die eines Dritten. Die Bestellung eines Vorstandmitglieds zum Geschäftsführer einer Untergesellschaft ist allein ein Organakt der Untergesellschaft (nämlich der dortigen Gesellschafterversammlung) und nicht der Obergesellschaft als deren Alleingesellschafterin.

 

Ein Interessenkonflikt hinsichtlich der Belange der Aktiengesellschaft ist nach dem OLG ebenfalls nicht zu besorgen, da die Bestellung zum Geschäftsführer einer Untergesellschaft nicht das Vorstandsamt der Vorstandsmitglieder und ihre daraus gegenüber der Aktiengesellschaft resultierenden Pflichten berührt.

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