Gesellschaftsrecht

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Gesellschaftsrecht/ Wettbewerbsrecht

Anforderungen an die Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft

BGH, Urt. v. 18.06.2014 – I ZR 242/12

Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für unlautere Wettbewerbshandlungen der Gesellschaft kommt nur bei seiner aktiven Beteiligung daran in Betracht oder wenn ihn nach allgemeinen Grundsätzen kraft Garantenstellung eine Abwendungspflicht trifft.

In dem vom Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheidenden Sachverhalt nahm die Klägerin, ein Gasversorgungsunternehmen, ein Wettbewerbsunternehmen und dessen Geschäftsführer auf Unterlassung sowie auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin behauptete, die durch das Wettbewerbsunternehmen im Rahmen einer Haustürwerbung eingesetzten Handelsvertreter hätten versucht, Verbraucher mit nicht zutreffenden und irreführenden Angaben zur Kündigung ihrer Gaslieferverträge mit der Klägerin und zum Abschluss neuer Verträge mit dem Wettbewerbsunternehmen zu veranlassen. Die Klägerin vertrat die Ansicht, der Geschäftsführer hafte hier neben der beklagten GmbH persönlich, da er seinen Betrieb nicht so organisiert habe, dass er die Einhaltung von Rechtsvorschriften habe sicherstellen können.

Der BGH hat das klageabweisende Urteil der Vorinstanz bestätigt. Er stellt in seiner Entscheidung fest, dass der Geschäftsführer für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft gegenüber Dritten nur dann persönlich haftet, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen. Allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit des Geschäftsführers für den Geschäftsbetrieb begründet nach Ansicht des BGH gerade keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber Dritten, Wettbewerbsverstöße zu verhindern. Auch für Organisationsmängel haftet grundsätzlich lediglich die Gesellschaft gegenüber Dritten.

Eine Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße im Unternehmen kommt nach der Entscheidung des BGH nunmehr nur noch in Ausnahmefällen in Betracht und zwar dann, wenn der Geschäftsführer ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst veranlasst hat. Erforderlich für eine persönliche Haftung ist vielmehr, dass der Geschäftsführer die Rechtsverletzung selbst begangen oder in Auftrag gegeben hat. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Wettbewerbsverstoß auf Werbemaßnahmen beruht, über die auf Geschäftsführerebene entschieden wurde. Das bloße Unterlassen des Geschäftsführers, ein wettbewerbswidriges Verhalten zu verhindern begründet demgegenüber grundsätzlich keine persönliche Haftung des Gesellschafters.

Gleichwohl bleibt selbstverständlich die unlauteren Wettbewerb betreibende Gesellschaft Haftungsschuldner. Dieser gegenüber haftet deren Geschäftsführer möglicherweise im Innenverhältnis wegen Verletzung seiner (gesellschaftsinternen) Pflicht zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung (§ 43 Abs.2 GmbHG), zu der grundsätzlich auch die Vermeidung von schadensverursachenden Rechtsverstößen im Außenverhältnis gehört. Einen solchen etwaigen Regressanspruch der GmbH gegen deren Geschäftsführer könnte der geschädigte Wettbewerber pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen, so dass auf diesem Umweg doch eine persönliche Inanspruchnahme des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße in Betracht kommt.

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