Gesellschaftsrecht

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Gesellschaftsrecht/ Wettbewerbsrecht

Die Gesamtschuldnerische Haftung von Gesellschaften und ihren Organen für Vertragsstrafen aus Unterlassungsverträgen

BGH, Urt. v. 08.05.2014 – I ZR 210/12

Bei einem Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen durch eine Gesellschaft und ihr Organ, welcher der Gesellschaft zuzurechnen ist, fällt grundsätzlich nur eine Vertragsstrafe an, für die juristische Person und Organ als Gesamtschuldner haften.

In der Praxis ist es durchaus üblich, bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen sowohl die rechtsverletzende Gesellschaft wie auch deren handelnden Organe abzumahnen und dementsprechend jeweils gesondert Unterlassungsverträge abzuschließen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil zu der Frage Stellung zu nehmen, ob bei Verstößen gegen vertragliche Unterlassungspflichten seitens einer juristischen Person die daraus resultierende Vertragsstrafe nicht nur gegen diese sondern auch gegen das handelnde Organ gesondert geltend gemacht werden kann. Der 1. Senat stellte hierzu fest, dass bei Verstößen, die der Gesellschaft zuzurechnen sind, grundsätzlich nur eine einzige Vertragsstrafe anfällt, für die Gesellschaft und handelndes Organ als Gesamtschuldner haften.

Mit dieser Feststellung knüpft er an eine frühere Entscheidung zur Vollstreckung gerichtlicher Unterlassungspflichten gegen Gesellschaften und ihre Organe aus dem Jahr 2012 an. Damals hatte der BGH entschieden, dass bei schuldhaften Zuwiderhandlungen gegen ein gerichtliches Unterlassungsverbot, das sowohl gegen die juristische Person als auch gegen deren Organ verhängt worden ist, ein Ordnungsgeld nur gegen die juristische Person festzusetzen ist. Dies gelte jedenfalls dann, wenn sich die juristische Person die Zuwiderhandlung zurechnen lassen muss. Zur Begründung führte er an, dass einem Ordnungsgeld v.a. ein repressiver strafähnlicher Sanktionscharakter zukomme. Mit diesem Sanktionscharakter sei es schwerlich vereinbar, dasselbe Ordnungsmittel für dieselbe Zuwiderhandlung gegen mehrere Personen festzusetzen.

Die in dieser Entscheidung entwickelten Grundsätze überträgt der BGH nunmehr auch auf strafbewehrte Unterlassungsvereinbarungen. Der Geschäftsführer dürfe nicht schlechter gestellt werden, als er bei einem gerichtlichen Urteil stünde. Demnach könne auch bei Unterlassungserklärungen mit Vertragsstrafeversprechen durch Gesellschaft und Organ bei einem Verstoß, welcher der Gesellschaft zuzurechnen ist, lediglich eine Vertragsstrafe anfallen. Es sei es sachgerecht, dass Gesellschaft und Organ als Gesamtschuldner haften.

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