Gesellschaftsrecht

Zu vertraglichen Wettbewerbsverboten für GmbH-Gesellschafter nach Austrittserklärung

OLG Nürnberg, Urteil vom 14.10.2020 – 12 U 1440/20

Dass nachvertragliche Wettbewerbsverbote – also solche, die nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft wirken sollen – für GmbH-Gesellschafter in vielen Fällen rechtlich äußerst problematisch und oft unwirksam sind, dürfte sich herumgesprochen haben.

Mit seiner Entscheidung hat das OLG Nürnberg allerdings den Blick auf einen Zeitraum gelenkt, der bislang weniger im Fokus steht: nämlich die Situation zwischen der Austrittserklärung eines Gesellschafters bis zum Vollzug seines Ausscheidens. Häufig, so auch im entschiedenen Fall, enthalten GmbH-Satzungen für diese Periode eine Regelung, wonach das Stimmrecht des betroffenen Gesellschafters ruht. Auch ohne eine solche Regelung ist es einem austrittswilligen Gesellschafter ab Ausspruch seines Austrittsverlangens nach der Rechtsprechung des BGH weitgehend untersagt, in Angelegenheiten der Gesellschaft das Stimmrecht auszuüben, insbesondere wenn es um die Einflussnahme auf künftige Entwicklungen geht. Grund dafür ist die Veränderung des Zwecks der Gesellschaftsbeteiligung. Denn durch seine Auftrittsentscheidung gibt ein Gesellschafter zu erkennen, den Gesellschaftszweck nicht mehr fördern zu wollen und sich in der GmbH nicht mehr unternehmerisch zu betätigen; vielmehr beschränke sich der Zweck der Gesellschafterstellung bloß noch darauf, die zustehende Abfindung für den Verlust der Beteiligung zu realisieren.

Wegen dieses gewandelten Beteiligungszwecks gilt ein in der Satzung für die Dauer der Beteiligung vereinbartes Wettbewerbsverbot nicht in der Zeit nach Ausspruch der Austrittserklärung. Entsprechend dürfte für den Fall zu entscheiden sein, in welchem ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen bzw. sein Geschäftsanteil eingezogen wird.

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