Gesellschaftsrecht

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Gesellschaftsrecht

Zur Absage einer Hauptversammlung/Gesellschafterversammlung durch das Einberufungsorgan

BGH, Urteil vom 30.06.2015 – II ZR 142/14

Das Urteil, das die Hauptversammlung einer AG betrifft, lässt sich unseres Erachtens auf Gesellschafterversammlungen bei einer GmbH übertragen.

Der BGH geht bei seiner Entscheidung von dem allgemein anerkannten Grundsatz aus, dass dasjenige Organ einer Gesellschaft, das eine Hauptversammlung / Gesellschafterversammlung einberufen hat, diese Einberufung auch wieder zurücknehmen kann. Die Besonderheit des vorliegenden Falles bestand darin, dass die Einberufung infolge eines Aktionärsverlangens nach § 122 Abs.1 AktG erfolgt ist. Insofern ist teilweise vertreten worden, dass der die Versammlung einberufende Vorstand diese nur noch in bestimmten Ausnahmefällen absagen kann (etwa wenn sie nicht mehr durchgeführt werden kann). Dem erteilt der BGH eine Absage. Solche Einschränkungen finden im Gesetz keine Stütze – und zwar gerade auch nicht in Fällen einer Einberufung nach § 122 Abs.1 S.1 AktG bzw. § 50 Abs.1 GmbHG. Er betont, dass die Wirksamkeit einer Rücknahme der Einberufung nicht davon abhängt, ob ein berechtigter Grund hierfür besteht. Vielmehr führe die Rücknahme der Einberufung ohne einen solchen Grund dazu, dass die Sach- und Rechtslage eintritt, die bestünde, wenn dem Aktionärs-/Gesellschafterverlangen auf Einberufung von Vornherein nicht entsprochen worden wäre. Gegebenenfalls seien die Aktionäre / Gesellschafter dann selbst zur Einberufung berechtigt.

Allerdings endet die Rücknahmekompetenz des Vorstandes / der Geschäftsführung dann, wenn Aktionäre / Gesellschafter zur Versammlungszeit im Versammlungslokal (nach Durchführung etwaiger Einlasskontrollen) erschienen sind. Ab diesem Zeitpunkt geht nach der Entscheidung des BGH die Absagekompetenz auf das Organ Hauptversammlung / Gesellschafterversammlung über – und nicht erst mit der förmlichen Eröffnung der Versammlung. Ansonsten besteht nämlich die Gefahr, dass der Vorstand / die Geschäftsführung die Versammlung noch und deshalb absagt, weil er infolge des Erscheinens missliebiger Aktionäre / Gesellschafter bestimmte Beschlussfassungen befürchtet.

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