Handelsrecht

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Handelsrecht

Haftung kraft Rechtsscheins

BGH, Urteil v. 31.07.2012 – X ZR 154/11

 

Bei einem unternehmensbezogenen Rechtsgeschäft kann ein Dritter aufgrund des von ihm erzeugten Rechtsscheins, er sei Mitinhaber des Unternehmens, für die Erfüllung des darauf beruhenden Vertrags haften.

 

Der Kläger hatte bei dem Unternehmen C, deren Inhaberin die Beklagte zu 1) war, ein Wohnmobil gemietet. Der Beklagte zu 2) war Angestellter. Die „Rechnung/Bestätigung“, die der Kläger von dem Unternehmen C über das gemietete Wohnmobil erhielt, wies in der maschinell geschriebenen Unterschriftszeile in Druckschrift die Namen der beiden Beklagten aus. Mit seiner Klage machte der Kläger Rückzahlungsansprüche geltend.

 

Der BGH war der Auffassung, dass der Beklagte zu 2) aus Rechtsscheinsgesichtspunkten dem Kläger haftet. Bei unternehmensbezogenen Rechtsgeschäften gehe der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass der Inhaber des Unternehmens und nicht der für das Unternehmen Handelnde der Vertragspartner werden soll, hier also die Beklagte zu 1) als Unternehmensinhaberin. Dieser Auslegungsgrundsatz stehe aber einer Haftung aus Rechtsscheinsgesichtspunkten nicht entgegen. Die zusätzliche Haftung dessen, der selbst einen Rechtsschein für die Stellung als Vertragspartner gesetzt hat, oder für den ein solcher ihm zuzurechnender Rechtsschein gesetzt wurde, mindere nicht die Erfüllbarkeit einer vom Rechtsgeschäft vorgesehenen Leistung, weil das Unternehmen verpflichtet bleibt. Nach dem Rechtsschein, der durch die „Rechnung/Bestätigung“ gesetzt wurde, stand der Kläger einer GbR mit zwei Gesellschaftern gegenüber, die gesamtschuldnerisch für die ihr Unternehmen betreffenden Verbindlichkeiten aus Vertrag einstehen würden. Damit sollte dem Kläger ein größeres Haftungspotential zur Verfügung stehen, als es den wahren Unternehmensverhältnissen entsprach.

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