Handelsrecht

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Handelsrecht

Verjährungsverlängerung für Bürgschaftsforderungen

OLG München, Urt. v. 19.06.2012 – 5 U 3445/11

 

In AGB kann die Verlängerung der Verjährung einer Bürgschaftsforderung von drei Jahren auf fünf Jahre wirksam vereinbart werden.

 

Die Klägerin, eine Bank, nahm den Beklagten aus zwei Höchstbetragsbürgschaften in Anspruch. Diese waren jeweils am 04.05.2005 als Sicherheiten für zwei Darlehen der Klägerin vom gleichen Tage zugunsten einer GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte war, gewährt worden.

 

In dem formularmäßigen Bürgschaftsvertrag war unter anderem eine Klausel enthalten, nach der die Ansprüche der Bank aus dem Bürgschaftsvertrag nach Ablauf von fünf Jahren verjähren.

 

Am 22.09.2005 kündigte der Beklagte seine Bürgschaften gegenüber der Klägerin, er hatte die GmbH am 31.08.2005 als Geschäftsführer verlassen.

 

Nachdem am 23.02.2010 die Darlehen durch die Klägerin gegenüber der GmbH gekündigt worden waren, forderte sie diese ergebnislos zur Zahlung auf und kündigte gleichzeitig dem Beklagten seine Inanspruchnahme aus den Bürgschaften an. Am 26.08.2010 erließ das Mahngericht antragsgemäß einen Mahnbescheid gegen den Beklagten, welcher ihm am 31.08.2010 zugestellt worden war.

 

Das OLG stellte fest, dass die Verjährung des klägerischen Anspruchs frühestens am 22.09.2005, dem Tag der Kündigung der Bürgschaft, begonnen hatte und  die Verjährung rechtzeitig durch die Zustellung des am  Mahnbescheids am 31.08.2010 gehemmt worden war. Denn nach Auffassung des OLG München war die Klausel, welche zu einer Verlängerung der dreijährigen Verjährungsfrist auf die hier entscheidenden fünf Jahre führte, wirksam. Ein ausdrückliches Klauselverbot nach §§ 308, 309 BGB besteht für eine Verjährungsverlängerung in AGB nicht. Eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs.1 und Abs. 2 BGB liege, wie das OLG ausführte, nach dem BGH nur dann vor, wenn der Verwender die Vertragsgestaltung einseitig für sich in Anspruch nimmt und eigene Interessen  missbräuchlich auf Kosten des Vertragspartners duchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen des Partners hinreichend zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 08.02.2012 – XII ZR 42/10). Hierbei handelt es sich stets um eine Einzelfallentscheidung. Nach dem OLG war eine solche Unangemessenheit nicht festzustellen. Zum einen eröffnet § 202 Abs. 2 BGB eine Verlängerung der Verjährung, zum anderen hielt sich ausgehend von der gesetzlichen Verjährungszeit von 3 Jahren, welcher eine Leitfunktion zukommt, eine Verlängerung auf fünf Jahre auch im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe der wirtschaftlich vergleichbaren Nachhaftung eines ausscheidenden Kommanditisten iSd § 160 Abs. 1 S. 1 HGB. Zudem sei die Verlängerung maßvoll, weil sie mit 2/3 deutlich unter 100% der gesetzlichen Frist geblieben ist und sich auch in absoluten Zahlen nicht bedeutsam von der gesetzlichen Regelverjährung entferne.

 

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