BGH, Urt. v. 21.02.2012 – IX ZR 52/10
Ein Rückgewähranspruch aufgrund der Vorsatzanfechtung nach §§ 143 I, 133 I InsO kann nur bestehen, soweit eine Rechtshandlung mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung vorgenommen wurde. Anzeichen für einen solchen Benachteiligungsvorsatz stellen die drohende Zahlungsunfähigkeit sowie eine Inkongruenz dar. Allerdings kann es der Annahme von Vorsatz entgegenstehen, wenn die jeweilige Rechtshandlung Teil eines ernsthaften, letztlich aber fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs war. Dies setzt aber voraus, dass im Zeitpunkt der angefochtenen Handlung ein belastbares Sanierungskonzept vorliegt, mit dessen Umsetzung schon begonnen wurde und das ernsthaft Aussicht auf Erfolg hat.
Ein ebenfalls in Betracht kommender Anspruch gegen einen Gesellschafter wegen Existenzvernichtung aus § 826 BGB setzt voraus, dass der Gesellschafter auf die Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens keine angemessene Rücksicht genommen hat, indem er der Gesellschaft durch offene oder verdeckte Entnahmen ohne angemessenen Ausgleich Vermögenswerte entzog, die sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigte, und sie dadurch in die Insolvenz führte oder eine bereits bestehende Insolvenz vertiefte. In subjektiver Hinsicht setzt diese Haftung keine auf Schädigung von Gesellschaft oder Gläubiger gerichtete Absicht voraus. Vielmehr genügt ein bedingter Vorsatz, der schon besteht, wenn dem handelnden Gesellschafter bewusst war, dass durch die als existenzvernichtender Eingriff in Frage stehende Maßnahme das Gesellschaftsvermögen sittenwidrig geschädigt wird. Hierfür ist ausreichend, dass ihm die Tatsachen bekannt sind, die den Eingriff sittenwidrig machen; die Wertung als sittenwidrig ist dabei jedoch nicht erforderlich.
Eine solche Sittenwidrigkeit ist anzunehmen, wenn der Vermögensentzug geschieht, um den Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen zu verhindern, oder wenn der Eingriff voraussehbar zu einer faktischen dauerhaften Beeinträchtigung der Erfüllung von Verbindlichkeiten führt und der Gesellschafter dies erkannt und billigend in Kauf genommen hat.
Einem existenzvernichtenden Eingriff kann es jedoch entgegenstehen, wenn für die Übertragung von Vermögen ein angemessener Wertausgleich erfolgt, der auch in der Übernahme von Verbindlichkeiten der Gesellschaft bestehen kann. Allerdings gilt dies wiederum nicht, wenn es sich dabei um Verbindlichkeiten handelt, die nach den Grundsätzen des (früheren) Eigenkapitalersatzes rechtlich gebunden sind, daher ohnehin nicht zurückgefordert werden können und im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft nachrangig sind. Die Übernahme solcher Verbindlichkeiten vermag den Verlust des übertragenen Vermögens nicht auszugleichen.