Insolvenzrecht

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Insolvenzrecht

Geschäftsführerhaftung wegen Insolvenzverschleppung bei Verletzung von Buchführungspflichten

BGH Urt. vom 24.01.2012 – II ZR 119/10

 

Sachverhalt:

Die Klägerin hatte mit der jetzigen Insolvenzschuldnerin, einer GmbH einen Frachtvertrag geschlossen, aus dem ihr noch ein Vergütungsanspruch zustand. Hinsichtlich dieser ausstehenden Vergütung nimmt sie den Beklagten als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin auf Schadensersatz u.a. wegen verspäteter Insolvenzantragstellung gemäß § 823 Abs. 2 BGB, § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. (jetzt § 15a InsO) in Anspruch. Das Berufungsgericht hatte die Klage abgewiesen, da die Klägerin nicht habe beweisen können, dass die Schuldnerin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zahlungsunfähig gewesen sei. Die Revision führte zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

 

Entscheidung:

Der BGH nahm an, dass die GmbH schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Klägerin zahlungsunfähig war und pflichtwidrig nicht rechtzeitig einen Insolvenzantrag gestellt hatte.

 

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nach § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. bei Eintritt der Insolvenzreife grundsätzlich sofort zu stellen. Nur wenn eine rechtzeitige Sanierung ernstlich zu erwarten ist, ist die höchstens dreiwöchige Frist des § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. eröffnet. Dass diese Voraussetzungen der Ausnahme erfüllt sind, hätte der Beklagte nach den allgemeinen Grundsätzen beweisen müssen, so der BGH.
Aus § 17 Abs. 2 S. 2 InsO, wonach bei Zahlungseinstellung in der Regel eine Zahlungsunfähigkeit anzunehmen ist, ergibt sich nach dem BGH, dass die Zahlungsunfähigkeit der GmbH schon am Tag des Vertragsschlusses mit der Klägerin bestand.

Die Voraussetzungen der Zahlungseinstellung hat allerdings grundsätzlich derjenige darzulegen und zu beweisen, der daraus Rechte für sich herleiten will, hier also die Klägerin. Diese hatte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine substantiierten Angaben gemacht. Nach dem BGH gelten die Voraussetzungen der Zahlungseinstellung nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung jedoch als bewiesen, wenn der Geschäftsführer einer GmbH, der von einem Gesellschaftsgläubiger wegen Insolvenzverschleppung in Anspruch genommen wird, seiner aus §§ 238, 257 HGB, § 41 GmbHG folgenden Pflicht zur Führung und Aufbewahrung von Büchern und Belegen verletzt hat und dem Gläubiger deshalb die Darlegung näherer Einzelheiten nicht möglich ist. So lag es hier.

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