KG Beschluss v. 26.04.2012 – 1 W 96/12
Ein auf die Rückübertragung gemäß § 143 Abs. 1 S. 1 InsO lautendes, rechtskräftiges Urteil fingiert nach § 894 ZPO die Auflassungserklärung des formal Erbbauberechtigten und muss von dem aus dem Urteil Berechtigten in notariell beurkundeter Form angenommen werden. Es besteht im Fall der Rückauflassung nach § 143 Abs. 1 InsO kein Zustimmungserfordernis entsprechend § 5 Abs. 1 ErbbauRG. Allerdings ist für die Rückübertragung eines Erbbaurechts in die Insolvenzmasse im Grundbuchverfahren eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 GrEStG vorzulegen.
Über das Vermögen der Beteiligten zu 2) war im März 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beteiligte zu 3) und Beschwerdeführer als Insolvenzverwalter bestellt worden. Der Beteiligte zu 1) ist im Erbbaugrundbuch in der ersten Abteilung als Inhaber eingetragen, voreingetragen war die Insolvenzschuldnerin. Als Inhalt des Erbbaurechts ist vereinbart, dass die Veräußerung des Erbbaurechts der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf. In der zweiten Abteilung ist seit Juli 2008 der Insolvenzvermerk eingetragen.
Nach rechtskräftigem Teilurteil vom März 2009 war der Beteiligte zu 1) als Beklagter verurteilt worden, auf Grund einer Anfechtung des Insolvenzverwalters nach § 133 Abs. 1 InsO wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung das Erbbaurecht an die Insolvenzmasse rückaufzulassen und ihre Eintragung als Erbbauberechtigte im Erbbaugrundbuch zu bewilligen.
Das Grundbuchamt lehnte den entsprechenden Antrag des Insolvenzverwalters auf Vornahme der Eintragung nach § 894 ZPO ab, da die Einigungserklärung des Erwerbers – also des die Insolvenzmasse vertretenden Verwalters selbst – in beurkundeter Form, die Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Umschreibung sowie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts erforderlich seien.
Das KG hat sich dieser Auffassung nur teilweise angeschlossen.
Die Einigungserklärung des Insolvenzverwalters als Erwerber in beurkundeter Form ist nach Ansicht des KG erforderlich gewesen. Denn in Folge der Anfechtung ist das Grundbuch nicht unrichtig geworden, vielmehr blieb die eingetragene Verfügung wirksam. Der Anfechtung komme nämlich keine dingliche Wirkung zu, es entsteht, so das KG, nur einen schuldrechtlichen Anspruch des Insolvenzverwalters gegen den Anfechtungsgegner. Gemäß § 894 ZPO gilt mit Rechtskraft des Urteils die Willenserklärung als abgegeben, es wird also die (Rück-)Auflassungserklärung des Erbbauberechtigten (Anfechtungsgegner) fingiert. Diese muss aber von dem aus dem Urteil Berechtigten, also dem Insolvenzverwalter, noch in notariell beurkundeter Form angenommen werden.
Die Zustimmung des Grundstückseigentümers gem. § 5 ErbbauRG war jedoch nicht erforderlich. Denn es fehlt bei einer Rückauflassung nach einer Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung an einem Veräußerungstatbestand im Sinne des Gesetzes. Eine Veräußerung liegt nur vor, wenn das Erbbaurecht vollständig oder teilweise durch Rechtsgeschäft unter Lebenden auf einen neuen Rechtsinhaber übertragen wird. Die Anfechtung löst jedoch einen gesetzlich vorgesehenen Rückauflassungsanspruch aus, der nicht von einer Zustimmung des Grundstückseigentümers abhängt. Schutzwürdige Interessen des Grundstückseigentümers bei Rückübertragung auf seinen ursprünglichen Vertragspartner seien auch nicht betroffen.
Schließlich ist aber eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorzulegen. Denn § 22 GrEStG erfasst grundsätzlich alle grunderwerbsteuerbaren Erwerbsvorgänge, also auch solche, die auf die rückgängig machende Eintragung einer Eigentumsänderung gerichtet sind. Die Frage, ob für den Erwerbsvorgang Grunderwerbsteuer angefallen ist oder nicht, prüft nicht das Grundbuchamt sondern das Finanzamt. Das Grundbuchamt prüft lediglich, ob ein dem Grunderwerbsteuergesetz grundsätzlich unterfallender Vorgang gegeben ist, und wenn dies nicht sicher zu verneinen ist wie hier, ist die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich.