Insolvenzrecht

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Insolvenzrecht

Inkongruente Deckung bei Änderung des Darlehensvertrages

BGH Urt. v. 7.5.2013 – IX ZR 113/10

In dem vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger in seiner Funktion als Insolvenzverwalter von der beklagten Bank die Rückzahlung eines frühzeitig fällig gestellten Darlehens.

Die beklagte Bank gewährte der Schuldnerin im August 2000 ein Darlehen, das in monatlichen Raten bis zum 31.8.2006 zurückgezahlt werden sollte. Am 2.2.2004 vereinbarte die Beklagte mit der Schuldnerin auf deren Wunsch in Abänderung des ursprünglichen Darlehensvertrages die frühzeitige vollständige Rückzahlung des Darlehens zum 15.2.2004. Nachdem die Schuldnerin an die beklagte Bank am 4.2.2004 gezahlt hatte, beantragte sie am 5.3.2004 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Der Kläger wurde als Insolvenzverwalter bestellt und focht den Abänderungsvertrag und die am 4.2.2004 erfolgte Rückzahlung des Darlehens an.

Der BGH hielt die Darlehensrückzahlung vom 4.2.2004 für möglicherweise nach § 131 Abs.1 Nr. 2 InsO anfechtbar.

Gem. § 131 Abs.1 Nr. 2 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war.

Sowohl die Abänderungsvereinbarung als auch die Zahlung vom 4.2.2004 waren im zweiten Monat vor der Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 5.3.4004 erfolgt.

Ferner waren der Abänderungsvertrag und die Rückzahlung des Darlehens nach Ansicht des BGHs auch im Sinne des § 131 Abs.1 Nr. 2 InsO inkongruent. Denn die Beklagte konnte die Rückzahlung der gesamten Darlehensvaluta zu diesem Zeitpunkt von der Schuldnerin nach dem ursprünglichen Darlehensvertrag nicht verlangen.

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