Insolvenzrecht

Sie wollen mehr zum Fachbereich "Insolvenzrecht" erfahren?
» mehr erfahren

Insolvenzrecht / Insolvenzanfechtung

Zur Kenntnis des Gläubigers vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners

BGH, Urteil vom 18. Januar 2018 – IX ZR 144/16

Der BGH hat entschieden, dass ein Gläubiger Kenntnis von der Zahlungseinstellung/des Benachteiligungsvorsatzes eines Schuldners haben kann, wenn der Schuldner nach Rechtskraft eines gegen ihn erlassenen Vollstreckungsbescheids eine Teilzahlung (in unbestimmter Höhe) aus seinem laufenden Geschäftsbetrieb anbietet, nachdem er zuvor auf die seit mehreren Monaten fällige und angemahnte Forderung geschwiegen hat.

Sachverhalt

Der Kläger ist Insolvenzverwalter in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer AG („Schuldnerin“). Die Beklagte vermittelt Gewerbeimmobilien.

Die Schuldnerin betrieb vier Restaurants in deutschen Großstädten und beabsichtigte, ein fünftes Restaurant in Berlin zu eröffnen. Zur Anmietung einer Immobilie beauftragte sie die Beklagte, die für ihre Tätigkeit eine Courtage in Höhe von rund 117 TEUR berechnete, die zum 1. Dezember 2008 fällig war. Bis zum 17. September 2009 zahlte die Schuldnerin lediglich rund 39 TEUR. Nach erfolgloser Aufforderung zur Zahlung des Restbetrages und anwaltlicher Androhung gerichtlicher Maßnahmen, erging im November 2009 ein Vollstreckungsbescheid gegen die Schuldnerin. Daraufhin kündigte die Schuldnerin Teilzahlungen aus dem laufenden Berliner Geschäftsbetrieb an und zahlte ab Dezember 2009 bis Mai 2010 in einer Vielzahl von Raten einen Betrag in Höhe von insgesamt 60 TEUR.

Der Kläger hat diese Zahlungen aufgrund einer Vorsatz- und Deckungsanfechtung in erster und zweiter Instanz erfolglos zurückverlangt. Der BGH hat das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Entscheidung

Der BGH hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, da die Begründung, mit der die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO verneint worden sind, auf einer unvollständigen Auswertung des maßgeblichen Sachvortrags beruhe.

Die angefochtenen Ratenzahlungen stellen anfechtbare Rechtshandlungen dar, die die restlichen Gläubiger benachteiligt haben. Die Schuldnerin sei im Zeitpunkt der Zahlungen auch zahlungsunfähig gewesen und habe mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt.

Nach Auffassung des BGH habe die Beklagte auch Kenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz gehabt. Schon das monatelange Schweigen der Schuldnerin auf die Rechnung der Beklagten könne ein Indiz für die Zahlungseinstellung sein. Ferner habe die nachdrückliche Zahlungsaufforderung der Beklagten mit der Androhung von Zwangsmaßnahmen einen erheblichen Zahlungsdruck entfaltet. Dieser habe der Schuldnerin allen Anlass gegeben, sich zur Vermeidung der angekündigten kostenträchtigen gerichtlichen Maßnahmen unverzüglich mit der Beklagten in Verbindung zu setzen, auch weil sie keine materiell-rechtlichen Einwendungen gegen die Forderung gehabt habe. Das monatelange Schweigen habe aus der Sicht der Beklagten nicht auf zeitnah überwindbare Anlaufschwierigkeiten bei der Einrichtung des Restaurantbetriebs in Berlin hingedeutet, sondern auf schwerwiegende Liquiditätsprobleme. Allein realistische Schlussfolgerung des knapp einjährigen Zahlungsverzugs sei – insbesondere aufgrund nicht bestehender materiell-rechtlicher Einwendungen gegen die Forderung – die Annahme unüberwindlicher Zahlungsschwierigkeiten.

Auch weil die Schuldnerin aufgrund der angekündigten gerichtlichen Maßnahmen mit erheblichen zusätzlichen Kosten rechnen musste, die ein zahlungsfähiger Schuldner durch Begleichung der begründeten Forderung vermieden hätte, sei das monatelange völlige Schweigen der Schuldnerin nur so zu deuten, dass die Schuldnerin mangels flüssiger Zahlungsmittel lediglich Zeit zu gewinnen versuchte. Hinzu kommen nach Auffassung des BGH noch weitere Indizien, wie beispielsweise die Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung. Diese lasse per se zwar nicht auf eine Zahlungsunfähigkeit schließen, da eine solche auf unterschiedlichen Gründen beruhen kann, bspw. der Erzielung von Zinsvorteilen. Eine Bitte um Ratenzahlung sei jedoch, wie hier, ein Indiz für eine Zahlungseinstellung, weil sie mit der Erklärung verbunden war, die fällige Verbindlichkeit anders nicht begleichen zu können

Nach Auffassung des BGH haben daher mehrere Beweisanzeichen vorgelegen, die aus Sicht der Beklagten nur auf eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin und damit auf einen Benachteiligungsvorsatz hindeuten konnten.

Praxisrelevanz

Das Urteil zeigt erneut die Reichweite der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO. Insbesondere der in Anspruch genommene Gläubiger muss zahlreiche Umstände berücksichtigen, die nach der Rechtsprechung als Indiz für die Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz eines Schuldners herangezogen werden (können). Aus anwaltlicher Sicht sollte hierauf schon bei der Durchsetzung von Zahlungsansprüchen geachtet werden.

Wir unterstützt sie gerne in Fragen des Insolvenzrechts. Sprechen Sie uns einfach unverbindlich an!

Anschrift

Hafenweg 8, 48155 Münster
Postfach 3410, 48019 Münster
Parkmöglichkeiten in hauseigener Tiefgarage

Kontakt