BGH Urt. Vom 12.01.2012, IX ZR 95/11
Leistet eine drohend zahlungsunfähige GmbH Prämien für eine Direktversicherung ihres Geschäftsführers entsprechend der im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen weiter, so benachteiligt dies regelmäßig die Gläubiger der Gesellschaft und kann vom Insolvenzverwalter bei entsprechendem Vorsatz angefochten werden.
Sachverhalt
Der Beklagte war Geschäftsführer einer GmbH, der Kläger Verwalter in dem Insolvenzverfahren über deren Vermögen, welches auf Antrag vom 25.06.2009 am 30.07.2009 eröffnet worden ist. Als Teil der Bezüge aus dem Anstellungsverhältnis hatte die GmbH Prämien auf eine Direktversicherung des Beklagten jeweils zur Monatsmitte geleistet. Der Kläger hatte die Prämienzahlungen der Schuldnerin für den Zeitraum Juli 2008 bis Juni 2009 gegenüber dem Beklagten angefochten und zur Masse zurückverlangt.
Entscheidungsgründe
Eine Insolvenzanfechtung kommt nach dem BGH in Betracht, wenn von der Schuldnerin nach Eintritt der wirtschaftlichen Krise durch weitere Prämienzahlungen der Rückkaufswert einer Direktversicherung für ihren Geschäftsführer erhöht wird. Eine Gläubigerbenachteiligung liege vor, weil die durch den Geschäftsführer im Gegenzug erbrachten Tätigkeiten den Gläubigern der Insolvenzschuldnerin keine derartigen Befriedigungsmöglichkeiten gewährten, wie sie die zur Entrichtung der Versicherungsprämien abgeflossenen Zahlungsmittel boten. Der Insolvenzverwalter könne deshalb in der Regel gegenüber dem Bezugsberechtigten die Rechtshandlungen anfechten, die auf Kosten der Masse den Wert der Direktversicherung erhöht haben. Dies gelte gerade auch dann, wenn das unwiderrufliche Bezugsrecht des Geschäftsführers – wie hier – in anfechtungsfreier Zeit entstanden ist.