Insolvenzrecht

Sie wollen mehr zum Fachbereich "Insolvenzrecht" erfahren?
» mehr erfahren

Handelsrecht

Sie wollen mehr zum Fachbereich "Handelsrecht" erfahren?
» mehr erfahren

Insolvenzrecht und Handelsrecht

Denuziation durch falschen Insolvenzantrag

Wer als Gläubiger gegenüber einem Insolvenzgericht wider besseren Wissens behauptet, sein Schuldner sei zahlungsunfähig, kann sich wegen falscher Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 2 StGB strafbar machen. Denunzierter Betroffener eines Insolvenzverfahrens kann dabei nicht nur eine natürliche Person, sondern auch eine juristische Person sein. Dies hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz in einem Revisionsverfahren entschieden.

 

Der Angeklagte hatte beim Insolvenzgericht Insolvenzantrag über das Vermögen der X GmbH gestellt. Hierbei hat er wider besseren Wissens behauptet, diese sei zur Rückzahlung eines Darlehens nicht in der Lage und damit zahlungsunfähig. Tatsächlich war das Darlehen jedoch schon zu mehr als 50 % getilgt und im Übrigen noch nicht fällig.

 

Nachdem er wegen des Vorwurfs der falschen Verdächtigung freigesprochen worden war, rügte die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision erfolgreich die Verletzung materiellen Rechts.

 

Nach dem Schutzzweck des § 164 Abs. 2 StGB, der neben der grundlosen Inanspruchnahme von Behörden auch den Betroffen vor ungerechtfertigten Verfahren oder Maßnahmen irregeleiteter Behörden schützen soll, gehören auch juristische Personen zu dem Kreis der geschützten Personen. Die Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegen ein Unternehmen kann neben den staatlichen Eingriffen durch das Insolvenzgericht in die Vermögensverwaltung mit schweren, wirtschaftlich nachteiligen Auswirkungen verbunden sein. Möglicherweise werden potenzielle Vertragspartner, insbesondere Banken, von Geschäften mit dem vermeintlichen Insolvenzschuldner abgehalten, was gegebenenfalls den Ruin des Unternehmens bedeuten kann. Derjenige, der solche wirtschaftlichen Folgen wider besseren Wissens in Schädigungsabsicht verfolgt, hat sich daher nach § 164 Abs. 2 StGB strafrechtlich zu verantworten.

Anschrift

Hafenweg 8, 48155 Münster
Postfach 3410, 48019 Münster
Parkmöglichkeiten in hauseigener Tiefgarage

Kontakt