Insolvenzrecht

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Insolvenzrecht

Unzulässigkeit eines Eigenantrags mit Restschuldbefreiungsantrag nach Insolvenzeröffnung aufgrund Fremdantrags

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 04.12.2014 entschieden, dass nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens aufgrund eines Gläubigerantrags der Insolvenzschuldner auch dann keinen Eigenantrag verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefrei-ung mehr stellen kann, wenn der Eröffnungsbeschluss noch nicht rechtskräftig ist.

 

BGH, Beschluss vom 04.12.2014, IX ZB 5/14

 

Sachverhalt: 

Ein Gläubiger des Schuldners stellte den Antrag, über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Das Insolvenzgericht übermittelte dem Schuldner diesen Antrag, setzte ihm eine Frist zur Stellungnahme und wies ihn auf die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung hin, wenn er spätestens innerhalb von vier Wochen einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit einem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung stelle. Das Insolvenzgericht belehrte den Schuldner gem. § 20 Abs. 2 InsO des Weiteren darüber, dass ein Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung in diesem Verfahren nicht mehr zulässig sei, sofern er die ihm gesetzte Frist zur eigenen Antragstellung ungenutzt verstreichen lasse und das Insolvenzverfahren aufgrund des Gläubigerantrags eröffnet würde. Der Schuldner beantragte die Zurückweisung des Eröffnungsantrags, weil er ihn sowohl für unzulässig wie auch für unbegründet ansah. Die ihm gesetzte Frist zur Stellung eines eigenen Antrags verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung ließ er ungenutzt verstreichen. Das Insolvenzgericht eröffnete das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Gegen diesen Beschluss legte er Beschwerde ein. Während des Beschwerdeverfahrens stellte der Schuldner einen eigenen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung. Das Insolvenzgericht wies den Antrag des Schuldners auf Insolvenzeröffnung und den isolierten Antrag auf Restschuldbefreiung als unzulässig zurück. Gegen diese Entscheidung erhob der Schuldner sofortige Beschwerde und nach deren Zurückweisung Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof.

 

Der Bundesgerichtshof wies die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück. Der Insolvenzantrag des Schuldners sei unzulässig, weil bereits ein Gläubigerantrag zur Insolvenzeröffnung geführt habe und das Insolvenzverfahren noch andauere. Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung sei ebenfalls unzulässig, weil er ihn nicht vor der Entscheidung über den Gläubigerantrag zusammen mit einem eigenen (zulässigen) Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt habe. Ein zulässiger Eigenantrag sei auch im Regelinsolvenzverfahren Voraussetzung für die Gewährung von Restschuldbefreiung. Hierauf sei der Gläubiger vom Insolvenzgericht hinzuweisen verbunden mit einer Fristsetzung für den Eigenantrag nebst Restschuldbefreiungsantrag. Diese Frist stelle zwar keine Ausschlussfrist dar, so dass der Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung auch nach Ablauf dieser Frist gestellt werden könne. Die Eigenantragstellung sei aber nur bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig. Dies gelte unabhängig davon, ob der Eröffnungsbeschluss zum Zeitpunkt der Eigenantragstellung noch nicht rechtskräftig war. Denn über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens könne nur einheitlich entschieden werden. Mehrere gleichzeitig anhängige Insolvenzanträge seien spätestens mit Verfahrenseröffnung miteinander zu verbinden. Geschehe dies nicht, seien die übrigen Anträge, auf die keine Eröffnung erfolge, für erledigt zu erklären. Anträge, über die mangels Verbindung nicht entschieden worden sei, würden unzulässig.

 

Nur ausnahmsweise sei der Antrag auf Restschuldbefreiung als isolierter Antrag zulässig, nämlich dann, wenn das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Möglichkeit, Restschuldbefreiung zu erlangen, nicht oder nicht ausreichend hingewiesen habe.

 

Bewertung der Entscheidung: 

Der Entscheidung des BGH ist zuzustimmen. Nach Erhalt des Hinweises durch das Insolvenzgericht gem. § 20 Abs. 2 InsO muss sich der Schuldner entscheiden, ob er Einwendungen gegen den Gläubigerantrag erheben oder selbst einen Eigenantrag stellen will. Genauso wie es einem Schuldner verwehrt ist, sich gegen den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verteidigen und nur hilfsweise für den Fall, dass das Insolvenzgericht den Antrag des Gläubigers für zulässig und begründet hält, einen eigenen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen (BGH ZIP 2010, 888), muss es einem Schuldner verwehrt sein, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen auf Gläubigerantrag hin abzuwarten, um dann im Beschwerdeverfahren erstmals den Eigenantrag verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen.

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