LG Hamburg, Urteil vom 16. März 2018 – 301 O 172/15
Das Landgericht Hamburg hatte über einen Anspruch auf Feststellung einer Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle nach § 179 Abs. 1 InsO zu entscheiden. Der Kläger, der sich im Jahr 1996 an einer Schifffahrts-Gesellschaft – in Rechtsform einer GmbH & Co. KG – als Kommanditist mit einer Einlage in Höhe von 15.000,00 EUR beteiligt hatte, hat seine Kommanditbeteiligung im Jahr 2011 um weitere 25.500,00 EUR erhöht. Über das Vermögen der KG wurde im Jahr 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die von dem Kläger zur Insolvenztabelle angemeldete Rückforderung bzgl. seiner Kapitalerhöhung in Höhe von 25.500,00 EUR wurde von dem Insolvenzverwalter bestritten. Mit der Klage begehrte der Kläger daher u.a. die Feststellung seines Anspruchs auf Rückzahlung dieser 25.500,00 EUR als Insolvenzforderung.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts sei unerheblich, ob – was der Kläger behauptet hat – die Beschlussfassung hinsichtlich der Kapitalerhöhung formell und materiell unwirksam sei. Unbegründet sei die Klage bereits deswegen, weil der Kläger hinsichtlich der von ihm als Kapitalerhöhung eingebrachten Einlage kein Insolvenzgläubiger im Sinne von § 174 InsO sei. Die Einlage des klagenden Gesellschafters stelle nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen der KG einen Teil der Eigenkapitalgrundlage der Gesellschaft dar, und stehe in der Insolvenz daher zunächst den Insolvenzgläubigern als Haftungsmasse zur Verfügung. Hierzu hatte der BGH bereits im Jahr 1984 entschieden, dass auch ein stiller Gesellschafter die volle Einlage in die betreffende Gesellschaft einzuzahlen verpflichtet war, weil dessen Einlage nach dem Gesellschaftsvertrag Teil der Eigenkapitalgrundlage der Gesellschaft war und daher den Gläubigern als Haftungsmasse zur Verfügung stehen musste (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.1984 – II ZR 36/84).
Im konkreten Fall hätte der Kläger erst dann Ansprüche auf Rückgewähr geltend machen können, wenn sämtliche Forderungen der Insolvenzgläubiger befriedigt worden wären. Da dies nicht der Fall ist (und vermutlich auch in Zukunft nicht sein wird), war die Klage abzuweisen.
Die Entscheidung könnte aktueller nicht sein. Noch im April dieses Jahres wurde beim Insolvenzgericht Bremen ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer als Publikumsgesellschaft ausgestalteten Schifffahrts-Gesellschaft eröffnet, was für Gläubiger und Gesellschafter dieser Gesellschaft mit erheblichen Folgen einhergehen wird. Wenn auch Sie in diesem Zusammenhang oder allgemein im Bereich des Insolvenzrechts Beratungsbedarf haben, sprechen Sie uns gern an!