Insolvenzrecht

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Insovenzrecht

Grundstückskaufvertrag

BGH, Urteil v. 07.02.2013 – IX ZR 218/11

 

Lehnt der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Grundstückskäufers die Erfüllung des Kaufvertrags ab und sondert der Verkäufer das Grundstück aus, hat der Verwalter einen Anspruch auf Rückzahlung der vom Schuldner geleiteten Anzahlung auf den Kaufpreis abzüglich des Nichterfüllungsschadens des Verkäufers. (Leitsatz des Gerichts)

 

Sachverhalt

Der Kläger ist der Insolvenzverwalter der Schuldnerin. Diese kaufte Anfang 2006 von der Beklagten ein Grundstück zum Preis von rund 100.000,00 €. Zu ihren Gunsten wurde eine Auflassungsvormerkung ins Grundbuch eingetragen. Mitte 2006 zahlte die Schuldnerin rund 80.000,00 € an die Beklagte und bebaute das Grundstück. Eine weitere Abwicklung des Kaufvertrags erfolgte nicht.

 

Im März 2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Verwalter bestellt. Im August 2008 erklärte er die Ablehnung der (weiteren) Erfüllung des Kaufvertrages. Die Beklagte verkaufte daraufhin das Grundstück anderweitig, der Verwalter bewilligte die Löschung der Auflassungsvormerkung gegen Zahlung von rund 25.000,00 €.

 

Der Verwalter verlangt die Rückzahlung der von der Schuldnerin angezahlten 80.000,00 € sowie Ersatz der durch die Bebauung bewirkten Werterhöhung des Grundstücks abzüglich bereits erhaltener Zahlungen.

 

Entscheidung des BGH

Der BGH hat den Anspruch des Klägers dem Grunde nach bejaht.

 

Die Abwicklung des Kaufvertrages richtet sich nach § 103 InsO, da der Kaufvertrag von keiner Partei vollständig erfüllt worden war. Demnach stand dem Verwalter ein Wahlrecht zu, anstelle der Schuldnerin den Vertrag zu erfüllen oder nicht. Wenn er (wie hier) die Erfüllung ablehnt, bleibt der Vertrag in der Lage bestehen, in welcher er sich bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens befand. Dies bedeutet, dass die gegenseitigen Erfüllungsansprüche bestehen bleiben, allerdings nicht durchsetzbar sind.

 

Damit lösen grundsätzlich weder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch die Erfüllungsablehnung des Verwalters einen Rückzahlungsanspruch der von der Schuldnerin vor der Erfüllung erbrachten Teilleistungen aus.

 

Die Beklagte hat hier das Grundstück jedoch nach § 47 InsO ausgesondert. Dies war nach der Ablehnung der Erfüllung durch den Verwalter möglich, da die Beklagte noch Eigentümerin des Grundstücks war. Sie hat die Löschung der Vormerkung aus dem Grundbuch verlangt und das Grundstück anderweitig verkauft. Dann kann der Verwalter seinerseits die erbrachten Teilleistungen der Schuldnerin zurückverlangen.

 

Der BGH  wies jedoch daraufhin, dass der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises mit dem Anspruch des Verkäufers wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages aus § 103 Abs. 2 S. 1 InsO zu verrechnen ist. Nach dem BGH handelt es sich bei den in Rede stehenden Ansprüchen weiterhin um Ansprüche aus einem gegenseitigen Schuldverhältnis, diese bedürften keiner Aufrechnung sondern sind Rechnungsposten bei der Ermittlung des Ersatzanspruchs.

 

Damit kann der Verwalter den Kaufpreis nur insoweit zurückverlangen, als dieser den Nichterfüllungsschaden der Beklagten übersteigt.

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