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Medizinrecht

Befunderhebungsfehler bei Nichtklärung eines erhöhten Blutdrucks bei einer Minderjährigen

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 03.07.2015, Az.: 26 U 104/14

Leitzsatz:

Wird bei einer jugendlichen Patientin (15 Jahre) die Ursache eines erhöhten Blutdrucks (160/100) nicht abgeklärt, ist der Hausärztin ein Befunderhebungsfehler zur Last zu legen. Kommen weitere Alarmzeichen – mehrfache Bewusstlosigkeit – hinzu, ist die mangelnde Befunderhebung als grober Behandlungsfehler der Hausärztin zu werten. Für den Verlust beider Nieren, der Dialysepflicht und 53 Folgeoperationen – darunter eine erfolglose Nierentransplantation – ist bei einer jugendlichen Patientin ein Schmerzensgeld von 200.000,00 € angemessen.

Zum Sachverhalt:

Die 15-jährige Patientin litt unter erhöhtem Blutdruck und begab sich in hausärztliche Behandlung. Die Hausärztin erkannte den erhöhten Blutdruck und ordnete gegenüber der minderjährigen Patientin und ihrer Mutter eine Wiedervorstellung und eine laufende Kontrolle der Blutdruckwerte an.

Die Patientin stellte sich zwei Monate später erneut bei der Ärztin vor und teilte mit, sie sei in der Zwischenzeit vier Mal bewusstlos geworden.

Später wurde festgestellt, dass die Klägerin unter Nierenversagen litt.

Nachdem zunächst das Landgericht in der ersten Instanz die Klage mit der Begründung abgewiesen hatte, dass zwar ein Behandlungsfehler vorgelegen habe, dieser aber nicht kausal für die Erkrankung der Patientin gewesen sei, hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung aufgehoben und die beklagte Ärztin zu einem Schmerzensgeld von 200.000,00 € verurteilt.

Es sei grob fehlerhaft gewesen, dass die Hausärztin der Ursache für die hohen Blutdruckwerte nicht nachgegangen sei. Ein Facharztstandard der Allgemeinmedizin verlange bei einem Patienten in dem jugendlichen Alter, dass der Ursache für den ungewöhnlichen Blutdruck nachgegangen werde.

Spätestens nachdem die Ärztin erfahren hatte, dass die Patientin mehrfach kollabiert war, wäre ein dringender Anlass gewesen, der Ursache nachzugehen.

Wenn ein grober Behandlungsfehler vorliegt, bei dem eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen wird und er aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf, kehrt sich die Beweislast um mit der Folge, dass das Gericht davon ausgehen musste, dass bei einer rechtzeitigen Diagnose die Klägerin gesundet wäre.

Für die ärztliche Praxis bedeutet diese Entscheidung, dass Ärzte der Ursache eines Krankheitsbildes nachgehen müssen, wenn es sich aufgrund des Alters des Patienten oder der Patientin sowie hinzukommender besonderer Umstände um einen ungewöhnlichen Krankheitsverlauf handelt.

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