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Verwaltungsrecht

Das Ruhen der ärztlichen Approbation

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit einem Urteil vom 10.09.2020 zum Aktenzeichen 3 C 13.19 in zahlreichen Entscheidungen der Obergerichte zu der Frage, unter welchen Bedingungen einem Arzt die Approbation entweder entzogen werden darf oder die Approbation ruhen darf, um eine weitere Entscheidung erweitert.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft den Arzt wegen Beihilfe zum Betrug angeklagt. Außerdem sollte der Arzt in rund 550 Fällen unrichtige Gesundheitszeugnisse ausgestellt haben, was angeblich zu einem Schadensumfang von 800.000,00 € bei den Krankenversicherungen geführt habe.

Allein wegen dieser Anklage der Staatsanwaltschaft hatte die zuständige Bezirksregierung das Ruhen der Approbation des Arztes angeordnet. Nachdem das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers hiergegen abgewiesen hatte, hat das Oberverwaltungsgericht NRW den Bescheid der Bezirksregierung aufgehoben. Diese Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW ist vom Bundesverwaltungsgericht nunmehr bestätigt worden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in den Urteilsgründen herausgestellt, dass bei einem Arzt die Anordnung des Ruhens einer Approbation einem vorläufigen Berufsverbot gleichkommt, weshalb an die Voraussetzungen hohe Anforderungen gestellt werden, da das Berufsrecht in Art. 12 GG verfassungsrechtlich geschützt ist. Vor Abschluss eines Strafverfahrens ist aber die Frage, ob der betreffende Arzt sich strafbar gemacht hat, überhaupt noch nicht abschließend geklärt.

Ein Ruhen der Approbation während eines laufenden Strafverfahrens kommt danach nur in Frage, wenn mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit von einer Verurteilung ausgegangen werden kann, dies ergibt sich aus der Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Bundesärzteordnung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei mit einer hohen und hinreichenden Wahrscheinlichkeit von einer Verurteilung des Arztes im Strafverfahren auszugehen, damit es zu einem Ruhen der Approbation kommen darf.

Von einer solchen Wahrscheinlichkeit kann man grundsätzlich ausgehen, wenn das zuständige Strafgericht die Anklage zugelassen hat.

Allerdings muss sich zusätzlich zu dem Verdacht einer Straftat auch die Unwürdigkeit bzw. die Unzuverlässigkeit des Arztes zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergeben.

Wegen der besonderen Eingriffsintensität, die das Ruhen der Approbation für den Arzt zur Folge hat, sind die Anforderungen an die Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufes besonders hoch anzusetzen, weil vor rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens die tatsächlichen Voraussetzungen nicht letztlich geklärt sind. Es muss deshalb darüber hinaus Hinweise geben, dass der Arzt seine Berufspflichten in nächster Zeit verletzen wird. Es muss also konkrete Hinweise auf eine Wiederholungsgefahr geben. Deshalb darf das Ruhen der ärztlichen Approbation nur angeordnet werden, wenn dies zur Abwehr einer konkreten, bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens drohenden Gefahr erforderlich ist.

Damit hat das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie auch das Bundesverfassungsgericht in vergleichbaren Fällen für das Ruhen der Approbation strenge Anforderungen gestellt.

Damit hat das Bundesverwaltungsgericht mit der Entscheidung vom 10.09.2020 die Approbation eines Arztes unter der besonderen Schutzwirkung des Art. 12 GG erneut und nachdrücklich herausgestellt.

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