Medizinrecht

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Medizinrecht

Das Selbstbestimmungsrecht: Schutz des Patienten „vor sich selbst“

Am 29.01.2019 hat der Bundesgerichtshof eine Entscheidung getroffen, die in der Öffentlichkeit auf großes Interesse gestoßen ist. Wenn der Entscheidung auch ein besonderer Sachverhalt zugrunde liegt, wird sie zukünftig für die alltägliche ärztliche Praxis von hoher Relevanz sein.

 

Zum Sachverhalt:

Die Kläger spendeten ihren erkrankten Verwandten jeweils eine Niere. Im Nachgang zu der Nierentransplantation sei es – so der Vortrag der Kläger – bei ihnen zu gesundheitlichen Schäden gekommen. Seit der Nierenentnahme litten sie unter dem sog. Fatigue-Syndrom. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Konstitution hätte eine Nierenentnahme nicht stattfinden dürfen, die Operation sei kontraindiziert gewesen. Die Aufklärung leide zudem unter formalen Mängeln. Spezialgesetzliche Anforderungen (§ 8 Abs. 2 TPG) seien nicht erfüllt gewesen. Darüber hinaus rügen die Kläger eine unzureichende inhaltliche (materielle) Risikoaufklärung bezüglich des Eingriffs.

Die auf Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden gerichteten Klagen sind von den Vorinstanzen abgewiesen worden. Das Berufungsgericht erkannte in beiden Fällen zwar Aufklärungsmängel, lehnte eine Haftung des beklagten Transplantationszentrums dennoch ab. Begründend bezog sich das Berufungsgericht die sog. „hypothetische Einwilligung“. Die Patienten hätten auch in Kenntnis der Risiken ihren Verwandten helfen wollen und daher auch bei einer entsprechenden Aufklärung der Operation zugestimmt.

Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidungen des Oberlandesgerichts nun auf. Die Klagen seien dem Grunde nach begründet. Zur Entscheidung über die Höhe des Schadensumfanges sind die Verfahren an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof betonte:

  • ein Verstoß gegen formelle Aufklärungsanforderungen (§ 8 Abs. 2 TPG) führe für sich besehen nicht bereits zur Unwirksamkeit der Einwilligung, allerdings entfalten derartige Formverstöße eine starke indizielle Wirkung dahingehend, dass die Aufklärung auch inhaltlich mangelhaft gewesen ist;
  • ein Rückgriff auf den Einwand der „hypothetischen Einwilligung“ scheide aus, da das Transplantationsrecht ein besonderes Regelungsregime enthalte, welches den allgemeinen zum Arzthaftungsrecht entwickelten Grundgedanken vorgehe.

 

Praxishinweis:

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs beleuchtet die Anforderungen an die Patientenaufklärung und die die Frage der „hypothetischen Einwilligung“ im Kontext mit dem Transplantationsrecht. Hier besteht die Besonderheit, dass die Organentnahme für den Spender niemals medizinisch indiziert ist. Daher sind an die Aufklärung – selbstverständlich – besonders hohe Anforderungen zu stellen. Dennoch zeigt der Bundesgerichtshof eine klare Tendenz auf: Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten wird weiter gestärkt. Für die ärztliche Praxis außerhalb des Anwendungsbereiches des Transplantationsrechts bedeutet dies zweierlei:

Es ist verstärkt auf die Integration und Dokumentation einer formal wie auch materiell zutreffenden Patientenaufklärung in den Behandlungsalltag zu achten. Gleichzeitig wird der Anwendungsbereich der „hypothetischen Einwilligung“ eingeschränkt.

 

BGH, Urteil vom 29.01.2019, Az. VI ZR 495/16; VI ZR 318/17

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