Medizinrecht

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Medizinrecht

Einwilligung eines Patienten auf einen bestimmten Operateur wirksam

Ein Patient hatte sich wegen einer Erkrankung an der linken Hand zur chirurgischen Handoperation in einem Klinikum vorgestellt. Er wurde dort von dem Chefarzt untersucht. Er schloss darüber hinaus mit diesem Chefarzt eine Wahlleistungsvereinbarung, in der eine Chefarztbehandlung vereinbart wurde.

In dem Krankenhaus wurde er dann von einem Oberarzt operiert und nicht von dem Chefarzt. Postoperativ stellten sich bei dem Kläger erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen ein.

Er verklagte daraufhin das Klinikum mit der Begründung, er habe in die Behandlung durch den Oberarzt nicht eingewilligt, deshalb sei schon der ärztliche Heileingriff in dem Klinikum rechtswidrig gewesen.

Das zuständige Landgericht hatte die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 19.07.2016 (Az.: VI ZR 75/15) die Urteile der Instanzengerichte aufgehoben und dem Kläger Recht gegeben.

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist die von dem Oberarzt durchgeführte Operation ohne die erforderliche Einwilligung des Klägers erfolgt. Das Krankenhaus könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Komplikationen und der Schaden auch bei einer Operation durch den Chefarzt eingetreten wären.

Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Entscheidungsfreiheit des Patienten über seine körperliche Integrität Voraussetzung für jeden ärztlichen Heileingriff ist. Hierüber dürfe sich ein Arzt niemals hinwegsetzen.

Wenn ein Patient in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechtes erklärt, er wolle nur von dem Chefarzt operiert werden, darf ein anderer Arzt den Eingriff nicht vornehmen. Es kann dabei den operierenden Arzt und das Krankenhaus nicht entlasten, dass eine Operation durch den Chefarzt möglicherweise zu demselben ungewünschten Folgen geführt hätte. Denn schon die Durchführung des Eingriffs war rechtswidrig.

Wenn ein Patient einen Vertrag im Vertrauen auf die besondere Erfahrung und die medizinische Kompetenz eines Chefarztes schließt, ist dies für beide Parteien Grundlage des Behandlungsvertrages.

Vgl.: Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.07.2016, Az.: VI ZR 75/15

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