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Medizinrecht

Fachärzte für Anästhesie und Notfallmedizin unterliegen in der Regel der Versicherungspflicht als angestellte Mitarbeiter

Fachärzte für Anästhesie und Notfallmedizin, die aufgrund eines Honorararztvertra­ges in einem Krankenhaus anästhesiologische Leistungen erbringen, unterliegen in der Regel der Versicherungspflicht als angestellte Mitarbeiter.

Vgl. hierzu:  Bundessozialgericht, Urteil vom 04.06.2019, Az. B 12 R 11/18 R

Das Bundessozialgericht hat eine weitere Entscheidung zu der Frage getroffen, wann Honorarärzte im Krankenhaus der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Mit der zitierten Entscheidung setzt sich die Rechtsprechung fort, nach der Einzelärzte in einem Krankenhaus regelmäßig nicht freiberuflich tätig sind, sondern als Angestellte zu versichern sind. Auch wenn ein Honorararzt für mehrere Auftraggeber tätig ist, ändert dies nicht den Grundsatz der Sozialversicherungspflicht eines im Kranken­haus tätigen Honorararztes. Denn auch ein Honorararzt ist in die Arbeitsorganisation des Krankenhauses eingebunden, sie unterliegen in Bezug auf ihre Arbeitszeit, Ar­beitsdauer, Arbeitsort und Ausführungsart einem umfassenden Weisungsrecht des Krankenhauses. Somit stellt sich das Honorararztverhältnis in der Regel als Arbeits­verhältnis dar. Zwar kann die Weisungsgebundenheit zur „funktionsgerecht dienen­den Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein, es reicht aber nicht aus, um eine selbständige Tätigkeit anzunehmen.

Auch die bloße Bezeichnung als „Honorararzt“ ist kein besonderes Tätigkeitsbild, das nach Auffassung des Bundessozialgerichts eine selbständige Tätigkeit annehmen lässt. Denn der Begriff des Honorararztes ist nicht legal definiert und umfasst nach Auffassung des Gerichts verschiedene Ausübungsformen und Vertragsgestaltungen. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Bundesverfas­sungsgerichts hinsichtlich der Leistungs- und Abrechnungsbefugnis des Arztes ein

„zeitlich befristet, freiberuflich auf Honorarbasis tätiger Facharzt zu verste­hen, der aufgrund eines Dienstvertrages im stationären und/oder ambulanten Bereich des Krankenhauses ärztliche Leistungen erbringt, ohne bei diesem angestellt zu sein“. (BGH, Urteil vom 16.10.2014, Az. III ZR 85/14 sowie Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 03.03.2015, Az. 1 B VR 3226/14).

Dieser Rechtsprechung hat sich das Bundessozialgericht für die Frage der Sozial­versicherungspflicht nicht angeschlossen. Nach Auffassung des Bundessozialge­richts reicht es aus, dass ein Honorararzt in den Krankenhausablauf eingegliedert ist und im Rahmen der Tätigkeit ärztliche Leistungen im Krankenhaus erbringt.

Im vom Bundessozialgericht zu entscheidenden Fall unterlag die Honorarärztin ei­nem Weisungsrecht und war in ihrer Tätigkeit in prägender Weise in den Betriebs­ablauf des Krankenhauses eingegliedert, so dass das Bundessozialgericht von einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit ausgeht.

In Fällen dieser Art muss deshalb der Honorararzt vom betreffenden Krankenhaus wie ein sozialversicherungspflichtiger Angestellter geführt werden.

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