Die in den letzten Jahren vermehrt aufgetretenen Krankenhauskeime und Infektionen von Patienten in Krankenhäusern haben dazu geführt, dass auch die Rechtsprechung sich mit diesem Thema zu befassen hatte. Patienten, die in Krankenhäusern beispielsweise mit MRSA-Keimen infiziert werden, behaupten dabei, Ursache für die Infektion sei mangelhafte Hygiene des Arztes, des medizinischen Personals oder des Krankenhauses gewesen.
Weil diese Hygienevorschriften nicht eingehalten worden seien, sei es dann zur Infektion gekommen.
Die Rechtsprechung verlangt in diesen Fällen von dem Kläger, dass er einen Sachverhalt darstellt, aus dem sich der Hygieneverstoß zumindest ergeben kann. Zwar muss der Patient nicht im Detail darlegen, worin der Hygieneverstoß exakt liegt, er muss aber zumindest für einen medizinischen Laien plausibel darlegen, dass die Anforderungen an die Hygiene nicht eingehalten worden sind. So muss er beispielsweise vortragen, dass das medizinische Personal keine Handschuhe getragen habe oder eine Einstichstelle nicht ausreichend desinfiziert wurde.
Auf Behandlerseite reicht es regelmäßig aus, wenn die Behandler vortragen können, dass sie die Hygienevorgaben ihrer Fachgesellschaften eingehalten haben.
Dabei hat der BGH in der Entscheidung vom 24.11.2020 noch einmal herausgestellt, dass die beklagte Behandlerseite verpflichtet ist, im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast detailliert vorzutragen, dass die maßgeblichen Hygienebestimmungen eingehalten worden sind. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes seit einer Grundsatzentscheidung vom 19.02.2019 zum Aktenzeichen VI ZR 505/17.
Das beklagte Krankenhaus bzw. der beklagte Arzt muss deshalb in diesen Fällen die notwendigen Informationen zu den Maßnahmen dem Gericht mitteilen, die zur Einhaltung der Hygienebestimmungen und zur Infektionsprävention unternommen worden sind. Erfolgt hier kein konkreter Vortrag des beklagten Krankenhauses, ist dies kein ausreichender Grund, die Behauptung des Patienten, es lägen Hygieneverstöße vor, zurückzuweisen.