Bei behaupteten Hygieneverstößen in einem Krankenhaus obliegt es dem Krankenhaus exakt darzulegen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Hygienebestimmungen eingehalten worden sind.
Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 16.08.2016 zum Aktenzeichen VI ZR 534/15 entschieden. Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens wurde wegen eines sogenannten „Tennisarms“ krankgeschrieben und konnte seine Berufstätigkeit nicht mehr nachgehen. Er wandte sich an ein Krankenhaus und wurde dort operiert. Bei reizlosen Wundverhältnissen wurde der Kläger in seine hausärztliche Nachsorge entlassen. Es kam zu Entzündungen im Bereich der Operationswunde und eine Untersuchung ergab, dass die Operationswunde mit Keimen belastete war.
Der Patient hatte das Krankenhaus wegen behaupteten Hygieneverstößen verklagt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das zuständige Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen.
Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel waren erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungen aufgehoben.
Demnach hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass in diesen Fällen das Krankenhaus darlegen und beweisen muss, dass es alle erforderlichen organisatorischen und technischen Vorkehrungen ergriffen hatte, um ein Infektionsrisiko zu vermeiden. Dabei muss das Krankenhaus im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast im gerichtlichen Verfahren vortragen, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Infektion im konkreten Fall durchgeführt worden sind.
Vgl.: BGH, Beschluss vom 16.08.2016, Az.: VI ZR 534/15