Medizinrecht

Sie wollen mehr zum Fachbereich "Medizinrecht" erfahren?
» mehr erfahren

Medizinrecht

Risikoaufklärung bei ärztlichem Eingriff: „Gelegentlich“ beschreibt statistische Häufigkeit im einstelligen Prozentbereich

Ein jeder Mediziner weiß: Vor der OP steht die Aufklärung.

Die ordnungsgemäße Aufklärung des Patienten bildet die Grundlage für die notwendige Einwilligung. Um wirksam in die Behandlung einwilligen zu können – was den Eingriff erst als rechtmäßig erscheinen lässt – muss der Patient wissen, was auf ihn zukommt. Die Rechtsprechung der Instanzgerichte und auch der BGH führen hierzu fortlaufend aus, der Patient müsse „im Großen und Ganzen“ über die Chancen und Risiken der Behandlung aufgeklärt werden. Ziel sei es, ihm eine allgemeine Vorstellung von dem Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Risiken zu vermitteln, ohne diese zu beschönigen oder zu verschlimmern.

Selbstverständlich ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich die aufklärungspflichtigen Risiken verwirklichen nicht immer dieselbe. Die Realisierung eines Risikos kann etwa „wahrscheinlich“, „gelegentlich“, „selten“ oder auch „sehr selten“ sein. Realisiert sich im Nachgang ein Risiko ist eine Streitigkeit nahezu vorprogrammiert: Was bedeutet „selten“? Was ist mit „gelegentlich“ gemeint? Häufig gehen die Vorstellungen zu dem hinter diesen Begrifflichkeiten stehenden Wahrscheinlichkeitsgraden bei Patient und Behandler deutlich auseinander.

Mit Urteil vom 29.01.2019 (Az.: VI ZR 117/18) hat der BGH der Beschreibung eines Risikos als „gelegentlich“ mehr Konturen verliehen. Entgegen der in der Literatur aufzufindenden Ansicht, der Wahrscheinlichkeitsgrad habe sich an den für Beipackzettel für Medikamente gebräuchlichen Häufigkeitsdefinitionen des MedDRA zu orientieren – hiernach ist „gelegentlich“ eine Wahrscheinlichkeit von 0,1-1% – findet der BGH die Lösung im Duden. „Gelegentlich“ bezeichne danach eine Häufigkeit die größer als „selten“ jedoch kleiner als „häufig“ sei. Zwar sei eine konkrete (mathematische) Häufigkeitszahl dem Begriff nicht zu entnehmen. Ein einstelliger Prozentbereich sei nach allgemeinem Sprachgebrauch jedoch ohne weiteres unter „gelegentlich“ zu subsumieren. Der Senat hatte daher konsequenterweise im zu entscheidenden Fall keine Schwierigkeiten eine statische Häufigkeit von 8,71% als „gelegentlich“ einzustufen.

Praxishinweis:
Die Entscheidung des BGH liefert in einem wichtigen Feld der Risikoaufklärung mehr Klarheit. Sowohl Patienten als auch Behandler können sich nunmehr ein Bild davon machen, was als „gelegentlich“ einzustufen ist. Klarheit im Vorfeld verhindert dabei ggfs. Streitigkeiten im Nachgang.

Partner

Anwälte

Rechtsgebiete

Anschrift

Hafenweg 8, 48155 Münster
Postfach 3410, 48019 Münster
Parkmöglichkeiten in hauseigener Tiefgarage

Kontakt