Medizinrecht

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Medizinrecht

Verletzung der Speiseröhre bei Operation an der Halswirbelsäule

Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm vom 23.10.2015, Az.: 26 U 182/13

Leitsatz:

Kommt es bei einer Operation an der Halswirbelsäule zu einer Verletzung der Speiseröhre, so kann aus der Art der Verletzung auf einen Behandlungsfehler geschlossen werden. Es kann sich der Rückschluss ergeben, dass die Präparation nicht regelgerecht erfolgt ist und die Verletzung verursacht hat. Eine solche Schlussfolgerung ist dann gerechtfertigt, wenn nur so das Schadensbild zu erklären ist. Für die Verletzung der Speiseröhre kann ein Schmerzensgeld von 20.000,00 € angemessen sein.

Zum Sachverhalt:

Der Kläger litt unter einer degenerativen Wirbelsäulenveränderung und ließ sich am 03.06.2010 an der Bandscheibe operieren. Bei dieser Operation wurde die Speiseröhre verletzt, der Kläger musste dann notfallmäßig in ein anderes Klinikum verlegt werden, wo die Speiseröhrenverletzung operativ behandelt wurde.

Der Patient war zuvor darüber aufgeklärt worden, dass bei der Wirbelsäulenoperation die Speiseröhre geschädigt werden kann.

Das erstinstanzliche Landgericht war zu dem Ergebnis gekommen, dass dem behandelnden Operateur ein Behandlungsfehler unterlaufen sein müsse, weil die Verletzung der Speiseröhre bei dieser Operation nicht notwendigerweise in Kauf genommen werden müsse.

Diese Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichtes hat das Oberlandesgericht bestätigt. Zwar sei eine Speiseröhrenverletzung nicht immer vermeidbar, der Operateur habe aber hier versäumt, vor der Präparation eine Überprüfung der Lage der Speiseröhre durchzuführen. Hätte der Operateur dies durchgeführt, wäre es voraussichtlich nicht zur Speiseröhrenverletzung gekommen.

Dabei hat das Gericht diesen Fehler als einfachen Behandlungsfehler gewertet, weil es sich nicht um einen Fehler handele, der gegen bewährte medizinische Behandlungsregeln verstoße.

Dabei hat das Gericht noch einmal den Grundsatz bestätigt, dass es auf die Aufklärung eines Patienten dann nicht ankommt, wenn ein Behandlungsfehler vorliegt. Die Aufklärung ist nur für die möglichen Folgen erforderlich, die schicksalhaft bedingt und nicht Folge eines Behandlungsfehlers sind.

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