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Medizinrecht

Verpflichtung eines Arztes bzw. Zahnarztes zur wirtschaftlichen Information zum Schutz eines Patienten

Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung vom 28.01.2020 (Az. VI ZR 92/19) in einem Urteil Ausführungen zur Verpflichtung eines Arztes bzw. Zahnarztes zur wirtschaftlichen Information eines Patienten getroffen.

Danach ist Sinn und Zweck der wirtschaftlichen Information, die in § 630 c) Abs. 3 S. 1 BGB gesetzlich normiert ist, der Schutz eines Patienten vor finanzieller Überraschung. Sie soll den Patienten in die Lage versetzen, die wirtschaftliche Tragweite seiner Entscheidung zu überschauen. Allerdings ist mit dieser wirtschaftlichen Aufklärungspflicht keine umfassende Aufklärung des Patienten über die wirtschaftlichen Folgen einer Behandlung gemeint.

Zum Sachverhalt:

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein beklagter Chirurg, der ein ambulantes Venenzentrum leitet, bei einer Patientin Krampfadern behandelt. Dabei hat er ein neues Verfahren angewandt, das auf den dauerhaften Verschluss der erkrankten Vene durch die Einbringung von sogenanntem „Bio-Klebstoff“ abzielt. Zu diesem Zweck wird über eine kleine Eintrittsstelle ein Katheter in die Vene eingeführt, über den der Klebstoff nach und nach abgegeben wird.

Vor dem Eingriff hat der Arzt die Patientin eine Erklärung unterschreiben lassen, dass sie bereit sei, die aus der Behandlung entstehenden Kosten zu bezahlen. Weiter wurde sie darüber aufgeklärt, dass dieses Therapieverfahren neu ist und in der Gebührenordnung für Ärzte nicht aufgelistet wird.

Nach der Behandlung stellte der Arzt der Patientin 3.517,50 € in Rechnung, diesen Betrag hatte die Patientin zunächst bezahlt. Nachdem ihre private Krankenversicherung aber die Erstattung verweigerte, hat sie von dem Arzt die Rückzahlung des Betrages verlangt.

Der Arzt hatte die Rückzahlung verweigert, weshalb es dann zu dem Rechtsstreit kam.

Das Landgericht hatte den Arzt zur Rückzahlung des Behandlungshonorars verurteilt und zur Begründung in dem Urteil ausgeführt, dass der Behandler vor Behandlungsbeginn darauf hinweisen müsse, dass eine Erstattung der von ihm in Rechnung gestellten Kosten durch die privaten Krankenversicherungen voraussichtlich nicht erfolge.

Diese Entscheidung ist vom Bundesgerichtshof in der Revision aufgehoben worden. Nach den Feststellungen des Bundesgerichtshofs ist es zwar Aufgabe des Behandlers, den Patienten in einem solchen Fall über die wirtschaftlichen Folgen umfangreich aufzuklären, allerdings führt eine unzureichende wirtschaftliche Aufklärung nicht dazu, dass der Arzt verpflichtet ist, die Behandlungskosten zu erstatten. Denn die Behandlung hat für den Patienten einen Wert. Dem Patienten obliegt es in einem solchen Verfahren zu beweisen, dass er in die Behandlung nicht eingewilligt hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Kosten nicht von der privaten Krankenversicherung übernommen werden. Der Patient muss also einen Entscheidungskonflikt glaubhaft darstellen, nach dem er die Behandlung unterlassen hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Behandlung zwar medizinisch erfolgreich ist, die Kosten aber nicht erstattet werden.

Gelingt dem Patienten ein solcher Beweis nicht, verbleibt das Honorar bei dem Behandler. Kann der Patient hingegen darlegen, dass er die Behandlung niemals durchgeführt hätte, wenn er die wirtschaftlichen Folgen gekannt hätte, die Behandlung auch nicht medizinisch erforderlich war, dann muss der Behandler den Betrag erstatten.

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