Das Landgericht Münster hat am 22.11.2017 in einem Verfahren eines Zahnarztes gegen die Zahnärztekammer entschieden, dass es erlaubt ist, dass Zahnärzte auf ihrer Homepage für Leistungen unter Preisangabe bewerben.
Dabei muss der Hinweis auf die Gebührenordnung der Zahnärzte ebenso erfolgen wie der Hinweis, dass die genannten Preise im Einzelfall abweichen können.
Mit dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Münster eine wegweisende Entscheidung zur Berufsordnung der Zahnärzte getroffen. Danach ist Zahnärzten zwar eine berufswidrige Werbung untersagt, aber eine sachlich zutreffende Bewerbung unter Angabe eines Preises zulässig. Dabei hat das Verwaltungsgericht in der Begründung darauf hingewiesen, dass es zwar grundsätzlich zum Schutze der Volksgesundheit vertretbar ist, Ärzten und Zahnärzten Werbebeschränkungen aufzuerlegen, aber eine interessengerechte und sachangemessene Information, die keinen Irrtum erregt, muss danach im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr zulässig sein.
Dabei ist auf einen durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher abzustellen, der sich im Internet informiert. (Aktenzeichen Verwaltungsgericht Münster: 5 K 4442/17).