Medizinrecht

Zahnarztpraxis für Kieferorthopädie

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 29.07.2021 zum Aktenzeichen I ZR 114/20 die Frage entschieden, die die Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein betrifft, aber vergleichbare Regelungen in allen anderen Zahnärztekammern ebenfalls umfasst.

Es geht um die Frage, ob ein Zahnarzt, der nicht Fachzahnarzt für Kieferorthopädie ist, mit den Angaben „Kieferorthopädie“ oder der Bezeichnung „Zahnarztpraxis für Kieferor­thopädie“ werben darf.

In dem zugrunde liegenden Fall war der Zahnarzt seit 30 Jahren niedergelassen und hatte Erfahrung in dem Bereich der Behandlung von kieferorthopädischen Patienten, ohne Facharzt für Kieferorthopädie zu sein.

Die zuständige Zahnärztekammer, die Aufsicht über die Zahnärzte führt, forderte diesen Zahnarzt auf, die von ihm verwandte Formulierung „Zahnarztpraxis für Kieferorthopädie“ nicht mehr zu verwenden, da eine Verwechslungsgefahr zu den Fachzahnärzten be­stünde.

Während das Landgericht die Auffassung der Zahnärztekammer teilte und ebenfalls der Meinung war, dass hier eine Verwechslungsgefahr bestünde, hatte das Oberlandesge­richt Düsseldorf die gegenteilige Auffassung vertreten.

Der Bundesgerichtshof hat nun die Entscheidung des Landgerichts wiederhergestellt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein erheblicher Teil der Verbraucherinnen und Verbraucher davon ausgehe, dass nur ein Fachzahnarzt für Kieferorthopädie kie­ferorthopädische Leistungen erbringen dürfe. Man entnehme deshalb der Werbung die­ses Zahnarztes mit der Bezeichnung „Zahnarztpraxis für Kieferorthopädie“, dass dieser Fachzahnarzt sei, was tatsächlich nicht der Fall sei.

Damit hat der Bundesgerichtshof eine Frage, die die Gerichte immer häufiger sowohl im berufsrechtlichen als auch im berufsgerichtlichen Verfahren beschäftigt, herausgestellt, dass zwar ein Zahnarzt berechtigt sei, kieferorthopädische Leistungen zu erbringen, er aber bei der Werbung deutlich machen muss, dass er nicht Fachzahnarzt für Kieferor­thopädie ist.

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