Meldepflicht für Gesellschaften nach dem neuen Geldwäschegesetz

Transparenzregister

Am 01.08.2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG Gw) in Kraft getreten. Hierdurch sind nunmehr sämtliche deutschen Gesellschaften zur Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister verpflichtet, auch solche, die bisher von einer Meldung ausgenommen oder privilegiert sind, denn die Gesetzesänderung betrifft insbesondere Gesellschaften, die bisher die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG in Anspruch nehmen konnten. Die Gesetzesbegründung spricht von ca. 2,3 Millionen betroffenen Unternehmen. Der Gesetzgeber rechnet zudem mit einem erheblichen Anstieg der Ordnungswidrigkeitenverfahren infolge der Gesetzesreform.

Eine Meldung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister war bislang entbehrlich, wenn sich alle erforderlichen Angaben bereits aus bestimmten öffentlich einsehbaren Registern wie insbesondere dem Handelsregister ergeben (§ 20 Abs. 2 GwG, „Meldefiktion“). Dies galt vor allem für Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Mit Wegfall dieser Meldefiktion durch die anstehende Gesetzesänderung werden grundsätzlich alle GmbH (auch gGmbH und UG) meldepflichtig. Unternehmen, die durch die bisherige Mitteilungsfiktion von einer Mitteilung ausgenommen waren, müssen entsprechende Meldungen zukünftig erstmalig vornehmen und bei Änderungen dauernd anpassen. Bei Verstößen drohen nach § 56 GwG zum Teil erhebliche Bußgelder, die am jeweiligen Umsatz der Unternehmen bemessen werden.

Zusätzlich trifft seit dem 01.08.2021 die Unternehmen auch die Pflicht, ihre Eintragungen fortlaufend zu überprüfen und bei etwaigen Änderungen zu aktualisieren. Hierzu hat die Gesellschaft von den ihr bekannten Gesellschaftern in angemessenem Umfang Auskunft zu den wirtschaftlich Berechtigten zu verlangen. Die Gesellschaft hat ihre Auskunftsersuchen sowie die eingeholten Informationen nachprüfbar zu dokumentieren. Die Einhaltung dieser Pflichten ist auf Verlangen nachzuweisen, ein Verstoß hiergegen stellt ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar.

Die Übergangsfrist für die Umsetzung der erforderlichen Erstmeldungen an das Transparenzregister wird im Falle einer GmbH am 30.06.2022 ablaufen.

Regelmäßig setzt die Verhängung von Bußgeldern gegenüber Unternehmen voraus, dass diese ihre Transparenzpflichten mindestens leichtfertig verletzt haben. Das ist nach hierzu ergangener Rechtsprechung der Fall, wenn ein Unternehmen trotz der neuen Gesetzeslage untätig bleibt. Umgekehrt wird die Erteilung eines entsprechenden Beratungsmandats an Rechtsanwälte voraussichtlich entlastend wirken und einen Leichtfertigkeitsvorwurf entkräften.

Eine zügige Umsetzung der Meldepflichten ist jedem Unternehmen dringend zu empfehlen. Wenn Sie Fragen zu potentiellem Handlungsbedarf haben, insbesondere hinsichtlich ihrer Transparenzpflichten, der Identifizierung von wirtschaftlich Berechtigten oder zu Meldungen und Berichtigungen an das Transparenzregister oder damit in Verbindung stehenden Bußgeld- oder Klageverfahren, sprechen Sie uns gerne an. Bei uns im Hause zuständig für alle Fragen rund um das Transparenzregister sind die Rechtsanwälte Dr. Bodenbenner, Spellmann und Frau Rechtsanwältin Lehrter.

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