Das Kammergericht in Berlin hat mit Beschluss vom 26.11.2018 – 8 W 58/18 entschieden, dass auch ohne explizite Vereinbarung der Vermieter dem Mieter gegenüber zum Schutz vor unzumutbarer Konkurrenz verpflichtet ist.
Sachverhalt
Der Kläger mietete in einem Einkaufszentrum in Berlin Räume zur Ausübung seiner Tätigkeit als Friseur.
Etwaige Regelungen zum Schutz vor Konkurrenz fehlen vollständig im Mietvertrag.
Später schloss der Vermieter einen weiteren Mietvertrag über Räumlichkeiten mit einem anderen Friseur.
Daraufhin klagte der Mieter und machte eine Pflichtverletzung des Vermieters geltend.
Entscheidung
Laut Beschluss des Kammergerichts in Berlin schuldet ein Vermieter einem gewerblichen Mieter zur Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ein Umfeld seiner vermieteten Räumlichkeiten, das den Betrieb ermöglicht und von Konkurrenz nicht unverhältnismäßig nachträglich belastet wird.
Zwar sind Vermieter nicht gehalten ihre Mieter vor jeglicher Konkurrenz zu schützen, dies obliegt weiterhin jeder Partei selbst.
Die vorliegende Vermietung an einen weiteren Friseur mit vergleichbarem Angebot innerhalb der mittelgroßen gesamten Immobilie stellt jedoch eine solche unverhältnismäßige Belastung dar.
Entscheidend ist hierbei die Überschneidung der Hauptsortimente der beiden Friseure und die damit einhergehende Auszerrung untereinander.
Zur Feststellung einer Pflichtverletzung bedarf es zudem keiner ausdrücklichen Vereinbarung über etwaige Konkurrenz.
So ist für die Parteien der Zweck des Mietvertrages hinreichend ersichtlich und das Gebot der Wahrung der Interessen des Vertragspartners nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB allgemein bekannt.
Praxisrelevanz
Durch die anhaltende Verbesserung des Mieterschutzes ist eine Tendenz der Gerichte für mieterfreundliche Entscheidungen sichtbar.
Mit dem vorliegenden Beschluss wird auch der Trend bei gewerblichen Mietverträgen deutlich.
Vergleichbare Entscheidungen sind damit wahrscheinlich.