Mietrecht

Schönheitsreparaturen in unrenovierten Mietwohnungen

Die Frage wer für die Kosten der Schönheitsreparaturen in Mietwohnungen aufzu-kommen hat und in welchem Umfang, beschäftigt die Gerichte aller Instanzen in schöner Regelmäßigkeit.

Dass der Vermieter den Mieter nicht verpflichten kann die Schönheitsreparaturen zu tragen, wenn die Mietwohnung unrenoviert übergeben wurde, ist bereits seit einigen Jahren geklärt (BGH, Urteile vom 18.03.2015 – VIII ZR 185/14, VIII ZR 242/13 und VIII ZR 240/13).

Ungeklärt war bisher allerdings, ob in einem solchen Fall der Übergabe einer unrenovierten Wohnung, der neue Mieter die Durchführung der Schönheitsreparaturen auf Kosten des Vermieters verlangen kann.

Über diese Frage hat der Bundesgerichtshof in zwei aktuellen Entscheidungen (VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18) geurteilt und die Frage mit einem „Ja, aber“ beantwortet.

Das zentrale Problem dabei ist, dass der Vermieter nach dem Mietvertrag nur die Herstellung und Erhaltung des Wohnungszustands „unrenoviert“ schuldet.

Jede Schönheitsreparatur würde aber dazu führen, dass der Mieter nach deren Durchführung eine (teil)renovierte Wohnung erhalte, auf die er vertraglich eigentlich keinen Anspruch haben dürfte.

Der Bundesgerichtshof hat dieses Dilemma dahingehend aufgelöst, dass der Mieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen jedenfalls dann von seinem Vermieter verlangen kann, wenn sich der Zustand der Wohnung während des laufenden Mietverhältnisses im Vergleich zum Zustand zu Beginn des Mietverhältnisses wesentlich verschlechtert. Der Mieter solle sich dann aber mit einem angemessenen Teil an den Kosten beteiligen, da er durch die Schönheitsreparaturen eine Wohnung erhalte, die besser sei, als die, die der Vermieter ihm übergeben habe.

Eine eigentlich salomonische Entscheidung, die zwar zur grundlegenden Klärung einer wichtigen Frage beiträgt, dabei aber weitere Fragen aufwirft. Unklar bleibt insbesondere, wann eine wesentliche Verschlechterung des Zustands der Wohnung eingetreten ist. Zu klären bleibt auch, in welcher Höhe Kostenbeteiligung des Mieters angemessen ist und wie sich der Mieter gegen die veranschlagten Kosten wehren kann. Letztendlich wird es, dabei wie so oft, auf eine wertende Betrachtung des Einzelfalls ankommen.

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