Mietrecht

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Mietrecht

Schriftformheilungsklauseln sind unwirksam!

Mietverträge mit einer mehr als einjährigen Laufzeit bedürfen gemäß § 550 BGB der Schriftform. Um dem gerecht zu werden, müssen insbesondere alle wesentlichen Inhalte des Mietverhältnisses schriftlich und hinreichend deutlich vereinbart werden.

 

Da die Frage, ob tatsächlich alle wesentlichen Punkte schriftlich mit der gebotenen Deutlichkeit vereinbart worden sind, häufig fraglich ist, hat man in der Vergangenheit versucht, sich mit so genannten Schriftformheilungsklauseln zu schützen. Nach solchen Klauseln verpflichten sich die Parteien sinngemäß, alles Erforderliche (auch nachträglich) zu tun, um dem Schriftformerfordernis gerecht zu werden und den Mietvertrag nicht unter Berufung auf die Nichteinhaltung der Schriftform vorzeitig zu kündigen. Lange war streitig, ob derlei Klauseln wirksam sind. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr mit Urteil vom 27.09.2017 zum Aktenzeichen XII ZR 114/16 entschieden, dass solche Schriftformheilungsklauseln nichtig sind. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine individuell verhandelte Klausel, oder um AGB handelt.

 

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