Eine Änderungskündigung, mit der aus Anlass einer nach Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes geschuldete höhere Stundenvergütung das bisher neben der alten Stundenvergütung gezahlte Urlaubs- und Weihnachtsgeld gestrichen werden soll, ist unwirksam.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 02.10.2015, AZ: 9 Sa 569, 570, 591 + 1727/15
Sachverhalt und Entscheidung:
In Folge des Inkrafttretens des Mindestlohngesetzes zum 01.01.2015 erhöhte sich der Stundenlohn der klagenden Mitarbeiter, denen arbeitsvertraglich über den vereinbarten Stunden-lohn hinaus eine von der Betriebszugehörigkeit abhängige Sonderzahlung, ein zusätzliches Urlaubsgeld und noch eine Leistungszulage zustand.
Der beklagte Arbeitgeber möchte mit der daraufhin ausgesprochenen Änderungskündigung erreichen, dass die Mitarbeiter eine dem Mindestlohngesetz entsprechende bzw. eine leicht darüber liegende Stundenvergütung erhalten und die übrigen Leistungen gestrichen werden.
Das Landesarbeitsgericht hat die stattgebenden Entscheidungen des Arbeitsgerichtes bestätigt und die Berufungen des Arbeitgebers zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die vom Arbeitgeber zusätzlich zum Stundenlohn gezahlten Leistungen nicht mindestlohnwirksam und schon daher auf den Mindestlohn nicht anrechenbar seien. Außerdem würden die Voraussetzungen für die Streichung von Leistungen mittels Änderungskündigung nicht vorliegen. Es sei nämlich nicht erkennbar, dass ohne die gewünschte Streichung der Fortbestand des Betriebes mit den vorhandenen Arbeitsplätzen gefährdet sei.
Bewertung der Entscheidung:
Mit dieser Entscheidung liegt das Landesarbeitsgericht u.E. voll auf der Linie der BAG-Rechtsprechung. Danach unterliegen Änderungskündigungen zur Entgeltabsenkung strengen Maßstäben und kommen wohl nur bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung des Unternehmens in Betracht, vgl. BAG, Urteil vom 26.06.2008 – 2 AZR 139/07 -, juris.