Arbeitsrecht

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Arbeitsrecht

Anspruch auf Mindestlohn

Der Arbeitgeber hat den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erfüllt, wenn die dem Arbeitnehmer für einen Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der in diesem Monat tatsächlich vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeitsstunden mit dem jeweils aktuell für diesen Monat geltendem gesetzlichen Mindestlohn ergibt. Diesen Mindestlohnanspruch kann der Arbeitgeber auch durch die Zahlung einer im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis stehenden Leistungszulage erfüllen

– BAG, Urteil vom 06.09.2017 – 5 AZR 317/16 –

 

Sachverhalt:

Die Beklagte zahlt der bei ihr als Montagehelferin mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 35 Stunden beschäftigten Klägerin ein Gesamtstundenlohn, bestehend aus einem Grundlohn von 6,22 € brutto/Stunde und eine Leistungszulage, deren Höhe von der Anzahl der pro Stunde montierten Teile abhängig ist. Sie hat zuletzt maximal 37 % des Grundstundenlohns betragen. Von Januar bis Mai 2015 vergütete die Beklagte aller angerechneten Stunden mit 8,52 €. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin für die Monate Januar bis Mai 2015 eine Nachzahlung in Höhe von 1.707,15 € brutto nebst Zinsen in gestaffelter Höhe mit der Begründung, die ihr für diesen Zeitraum in Höhe von 2,30 € brutto/Stunde gezahlte Leistungszulage sei auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht anrechenbar. Nachdem das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und das Landesarbeitsgericht die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen hat, begehrt die Klägerin mit der zugelassenen Revision beim Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Das Bundesarbeitsgericht hat erkannt, dass die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf den gesetzlichen Mindestlohn erfüllt hat, weil die gewährte Leistungszulage eine im Synallagma stehende Geldleistung der Beklagten ist, mit deren Zahlung die Beklagte die Arbeitsleistung der Klägerin honoriert. Zutreffend weist das Bundesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang in den Entscheidungsgründen darauf hin, dass das Mindestlohngesetz den Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nicht von den mit der Arbeitsleistung verbundenen Erfolgen abhängig macht. Entgegen der Ansicht der Klägerin gebietet nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes die Entstehungsgeschichte des Mindestlohns kein anderes Verständnis. Es sei danach nicht davon auszugehen, dass der Mindestlohn lediglich die „Normalleistung“ honoriere, so dass Vergütungsbestandteile für eine „zusätzliche Leistung“ ohne weiteres auf die Erfüllung des Mindestlohnanspruches anzurechnen seien.

 

Praxisfolgen:

Von den im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen des Arbeitgebers fehlt nach dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nur solchen Zahlungen die Erfüllungswirkung hinsichtlich des Mindestlohnanspruchs, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen. Diese Rechtsprechung führt dazu, dass beispielsweise auch Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen mindestlohnwirksam sind. Auch sie sind im arbeitsvertraglichem Austauschverhältnis erbrachtes Arbeitsentgelt und werden gerade für die tatsächliche Arbeitsleistung gewährt. Einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung unterliegen Sonn- und Feiertagszuschläge nicht, vgl. BAG, Urteil vom 24.05.2017 – 5 AZR 431/16 -, Juris RN 17. Anders als für während der Nachtzeit geleistete Arbeitsstunden begründet das Arbeitszeitgesetz nämlich keine besonderen Zahlungspflichten des Arbeitgebers für Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Neben einer Mindestzahl beschäftigungsfreier Sonntage (§ 11 Abs. 1 ArbZG) sieht § 11 Abs. 3 ArbZG als Ausgleich für Sonn- und Feiertage lediglich Ersatzruhetage vor.

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