Bau- und Architektenrecht

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Bau- und Architektenrecht

Öffentlich-rechtliche Baulast kann ein privates Wegerecht zur Folge haben

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil vom 06.07.2017 zum Aktenzeichen I-5 U 152/16 zu der bisher höchstrichterlich nicht entschiedenen Frage Stellung genommen, ob eine öffentlich-rechtliche Baulast den Eigentümern des Grundstücks, zu dessen Gunsten die Baulast eingetragen ist, auch ein privatrechtliches Wegerecht an einem fremden Grundstück geben kann.

Das Oberlandesgericht hat hierzu entschieden, dass im Einzelfall den Eigentümern des mit der Baulast begünstigten Grundstücks ein Anspruch aus § 242 BGB gegen die Eigentümer des belasteten Grundstücks zustehen kann.

Zwar seien Baulasten gem. § 93 Abs. 1 S. 1 BauO NRW freiwillig übernommene, öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümern gegenüber der Baubehörde zu einem ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen.

Die privatrechtlichen Folgen dieser öffentlich-rechtlichen Baulast sind gesetzlich nicht geregelt. Auch sei das Ziel der Baulast in erster Linie ein öffentlich-rechtliches Ziel (Vgl. BGH, Urteil vom 10.03.1978, Az. V ZR 69/76).

In der juristischen Literatur ist die Frage, in wie weit Baulasten privatrechtliche Duldungsverpflichtungen begründen, umstritten. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes begründet die von einem Grundstückseigentümer zugunsten eines anderen übernommene Baulast nur eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die weder dem Eigentümer des begünstigten Grundstücks einen Nutzungsanspruch gewährt noch grundsätzlich den Beklagten verpflichtet, die Nutzung zu dulden.

Nach Ansicht des Senats des Oberlandesgerichts kann aber aufgrund der Einheitlichkeit der Rechtsordnung etwas zivilrechtlich nicht unzulässig sein, was öffentlich-rechtlich zulässig ist.

Wenn also die Baulast so formuliert ist, dass sie nicht nur zum Inhalt hat, dass ein Grundstück von Bebauung freizuhalten ist, sondern auch ein Fahrrecht festgeschrieben wird, so müssen nach Auffassung des Senats des Oberlandesgerichts diese Befugnisse auch im Zivilrecht respektiert werden.

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