OLG Stuttgart, Urt. v. 01.03.2016 – X U 105/15
In dem entschiedenen Fall hatte sich ein stiller Gesellschafter zwecks Erbringung seiner Einlage in eine stille Gesellschaft zu Architektenleistungen verpflichtet. Dass allgemein Werkleistungen taugliche Gesellschafterbeträge sein können, entspricht der gefestigten Rechtsprechung des BGH (NJW 1980, 1744). Außerdem soll im Falle einer solchen Sacheinlage nach Auffassung des OLG Stuttgart hinsichtlich der Folgen einer mangelhaften Beitragsleistung das spezialgesetzliche Gewährleistungsrecht Anwendung finden. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die – hier werkvertragliche – Verjährung nach § 634a BGB als auch für die Mangelfolgevorschriften der §§ 634 ff. BGB.
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