Gesellschaftsrecht

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Gesellschaftsrecht

Beweislast für die Verzinslichkeit eines Darlehens

OLG Oldenburg, Urt. v. 9.7.2013 – 13 U 136/12

Die Parteien stritten darüber, ob ein vom Kläger (Gesellschafter) der Beklagten (Gesellschaft) gewährtes Darlehen verzinslich ist oder nicht. Der Darlehensvertrag enthielt hierzu keine Regelungen.

Nach Auffassung des OLG Oldenburg war die Vorinstanz zu Unrecht von einer Verzinsung in Höhe von 4 % (§ 246 BGB) ausgegangen. Es habe der Beklagten als Darlehensnehmer entgegen allgemeinen Grundsätzen zur Beweislastverteilung die Beweislast für die Unverzinslichkeit des Darlehens auferlegt.

Zwar sei die Entgeltlichkeit eines Darlehens gem. § 488 Abs. 1 S.2 BGB der Regelfall. Hieraus ergebe sich jedoch nicht die Beweislast des Darlehensnehmers für die zinslose Gewährung eines Darlehens.

Eine Abweichung von der üblichen Beweislastverteilung im Rahmen des § 488 Abs.1 S.2 BGB sei auch im Hinblick auf eine hieraus folgende Aufspaltung der Beweislastverteilung hinsichtlich der Höhe des Darlehenszinses nicht konsequent.

Nach Ansicht des OLG ist damit der Darlehensgläubiger nach allgemeinen Grundsätzen hinsichtlich eines für ihn günstigen Umstandes – der Verzinslichkeit des Darlehens – im Rahmen des § 488 Abs.1 S.2 BGB uneingeschränkt beweispflichtig.

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