BGH, Urt. v. 27.09.2016 – II ZR 299/15
Bislang war überaus umstritten, ob die Zustellung von Erklärungen an GmbH-Gesellschafter, für die das Gesetz (oder auch ein Gesellschaftsvertrag) die Übersendung mittels eingeschriebenen Briefes bestimmt, auch per Einwurf-Einschreiben erfolgen kann. In der gesellschaftsrechtlichen Literatur ist man bislang überwiegend davon ausgegangen, dass nur ein Übergabe-Einschreiben ausreichend ist. Dies besitzt allerdings den Nachteil, dass ein Zugang dann nicht bewirkt werden kann, wenn der Adressat die Sendung trotz Benachrichtigung nicht abholt.
Für den Fall einer Zahlungsaufforderung nach § 21 Abs.1 GmbHG, die eine Kaduzierung der Geschäftsanteile eines zahlungssäumigen Gesellschafters vorbereitet, hat der BGH jetzt entschieden, dass auch ein Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post AG ausreichend ist. Diese Entscheidung dürfte insbesondere auch auf die für die Einberufung von Gesellschafterversammlungen geltende Form gemäß § 51 Abs.1 S.1 GmbHG zu übertragen sein. Der Vorteil des Einwurf-Einschreibens besteht darin, dass der Zugang des Schriftstücks bereits durch Einwurf der Sendung in den Briefkasten des Empfängers erfolgt.
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