Gesellschaftsrecht

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Gesellschaftsrecht

Vertretung und Begleitung eines GmbH-Gesellschafters bei Gesellschafterversammlungen

OLG Dresden, Urt. v. 25.08.2016 – 8 U 347/16

Mit dieser Entscheidung fasst das OLG Dresden einige wichtige Grundsätze über die Begleitung von GmbH-Gesellschaftern in Gesellschafterversammlungen zusammen. Soweit die konkrete Satzung einer GmbH (im Rahmen des Zulässigen) nichts Abweichendes bestimmt, gilt Folgendes:

• Sieht die Satzung keine höchstpersönliche Ausübung von Gesellschafterrechten vor, darf sich jeder Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung – insbesondere auch bei der Stimmabgabe – durch einen bevollmächtigten Vertreter vertreten lassen.
• In diesem Fall hat er allerdings regelmäßig keinen Anspruch darauf, neben dem Vertreter auch selbst an der Versammlung teilzunehmen.
• Grundsätzlich besteht kein Recht zur Hinzuziehung von weiteren Beratern (neben dem Gesellschafter bzw. neben seinem Vertreter), etwa von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder Rechtsanwälten. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass dem Gesellschafter hinsichtlich eines oder mehrerer Gegenstände der Gesellschafterversammlung die notwendige Sachkunde fehlt.
• Ob und inwieweit ein GmbH-Gesellschafter, sein Vertreter oder Berater von einer Versammlung ausgeschlossen werden kann, ist eine Frage des Einzelfalles. Bei der notwendigen Interessenabwägung sind das Verhältnismäßigkeitsprinzip und der gesellschaftsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen. Ein Teilnahmeausschluss dürfte (entgegen OLG Dresden) gerechtfertigt sein, wenn ein Teilnehmer unzulässige Gesprächsaufzeichnungen vornimmt.

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