Gesellschaftsrecht

GmbH - Beschlussfeststellungskompetenz des Versammlungsleiters

Gesellschaftsrecht

GmbH - Beschlussfeststellungskompetenz des Versammlungsleiters

KG Beschluss v. 12.10.2015 – 22 W 74/15

Der Entscheidung zugrunde liegt der Streit zweier Gesellschafter in einer GmbH. Es wurde eine Gesellschafterversammlung abgehalten. In der Versammlung sollte, wie von Vornherein mit der Tagesordnung angekündigt, über eine Kapitalerhöhung Beschluss gefasst werden. In der Versammlung war neben den beiden Gesellschaftern auch der Geschäftsführer (Liquidator) der Gesellschaft anwesend. Er wurde von beiden Gesellschaftern gemeinsam zum Versammlungsleiter bestimmt. Bei der Abstimmung über die Kapitalerhöhung stimmte der eine Gesellschafter dafür, der andere dagegen. Gleichwohl stellte der Versammlungsleiter fest, dass der Beschluss gefasst worden sei (weil die Stimmabgabe des opponierenden Gesellschafters unwirksam sei). Gegenstand des Rechtsstreits war nun die Frage, ob der Versammlungsleiter über die Kompetenz verfügte, verbindlich das Beschlussergebnis festzustellen.

Das Kammergericht hat dem Versammlungsleiter eine solche Befugnis abgesprochen: Maßgeblich für die Kompetenzen eines gewählten Versammlungsleiters sei der Umfang seiner Ernennung. Nur dann, wenn die Gesellschafter ihm ganz bewusst auch die Rechtsmacht zur Feststellung von Abstimmungsergebnissen übertragen wollten, werde er auch mit einer entsprechenden Kompetenz ausgestattet.

Wir halten die Entscheidung des Kammergerichts für falsch: Die Zuständigkeit für Beschlussfeststellungen ist typisches Merkmal der Kompetenzen eines Versammlungsleiters (Seibt, in: Scholz, GmbHG, 11. Auflage, § 48 Rn. 53). Wird ein Versammlungsleiter ohne Einschränkungen und Vorbehalte von den Gesellschaftern bestellt, hat er deshalb – unabhängig von Willen und Bewusstsein des einzelnen Gesellschafters – diese Beschlussfeststellungsbefugnis.

Gleichwohl sollte sich die Praxis auf die abweichende Ansicht des Kammergerichts einstellen. Wir werden Sie bei unserer Beratung berücksichtigen.

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