Gesellschaftsrecht

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Gesellschaftsrecht/ Handelsrecht

Keine Haftung wegen Firmenfortführung bei bloßer Fortführung der Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung

BGH, Hinweisbeschl. v. 17.12.2013 – II ZR 140/13

Eine Haftung wegen Firmenfortführung kommt nicht schon aufgrund Fortführung einer bloßen Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung in Betracht.

Die Beklagte, eine GbR, erbaute ein „A. Hotel B.“ und betrieb dieses zunächst auch selbst unter dieser Bezeichnung. Ab Juli 2002 verpachtete sie das Hotel an einen nicht eingetragenen Kaufmann, welcher das Hotel unter derselben Bezeichnung weiterführte. Nach Beendigung des Pachtvertrages seit Januar 2012 betreibt die Beklagte das Hotel wieder selbst unter der Bezeichnung „A. Hotel B. GbR“. Der Pächter hatte allerdings, noch während er das Hotel betrieb, Reisegutscheine verkauft, deren unentgeltliche Einlösung in dem vom BGH zu entscheidenden Sachverhalt die Klägerin begehrte.

Nach § 25 Abs. 1 HGB haftet, wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit fortführt, für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Der Erwerb eines Handelsgeschäfts kann auch in dem Rückfall vom Pächter an den Verpächter bei Pachtvertragsende liegen. Der BGH hat das Bestehen eines Anspruches der Klägerin auf Erfüllung der Leistung aus dem Reisegutschein gleichwohl verneint. Der Pächter habe die Bezeichnung „A. Hotel B.“ nicht als Firma gemäß § 17 Abs. 1 HGB im Rechtsverkehr verwendet, sondern als bloße Etablissementbezeichnung. Bei der Bezeichnung „A. Hotel B.“ handele es sich um eine bloße Geschäftsbezeichnung, da sie im Rechtsverkehr regelmäßig als Bezeichnung eines bestimmten Geschäfts, nicht aber als Firma, die das Unternehmen kennzeichne, verstanden werde.

Mit dieser Entscheidung ist der BGH der bisherigen Rechtsprechung treu geblieben und hat in diesem Zusammenhang noch einmal hervorgehoben, dass eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB voraussetzt, dass gerade eine Firmenbezeichnung weiter verwendet wird. Die Übernahme eines Handelsgeschäfts unter Fortführung der bloßen Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung löst hingegen keine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB aus.

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