Medizinrecht

Sie wollen mehr zum Fachbereich "Medizinrecht" erfahren?
» mehr erfahren

Medizinrecht

Keine gesetzliche Verjährungshöchstfrist von zukünftigen Schadensersatzansprüchen

Mit Urteil vom 22.02.2018 (Az.: VII ZR 253/16) hat der BGH im Zuge von Schadensersatzansprüchen aus Werkverträgen eine Grundsatzentscheidung getroffen. Die Erwägungen des BGH entfalten ihre Wirkung nicht nur für das Werkvertragsrecht sondern sind insbesondere für Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche im Zusammenhang mit ärztlichen Behandlungsfehlern relevant.

 

Zum Sachverhalt:

In den 1960er Jahren plante die Beklagte für die Klägerin ein Mauerwerk. Die Planung war fehlerhaft, das Mauerwerk durchfeuchtete. Die Klägerin nahm die Beklagte auf Kostenerstattung für die notwendigen Sanierungsarbeiten in Anspruch. Darüber hinaus wurde die Beklagte verurteilt, sämtliche weitere Zukunftsschäden, die im Zusammenhang mit der Fehlplanung stehen, zu ersetzen. Noch vor Ablauf des 30-jährigen Verjährungsfrist erhob die Klägerin erneut Klage, gerichtet auf die Feststellung, dass die Beklagte auch alle weiteren Zukunftsschäden zu ersetzen habe. Der BGH wies die Revision der Beklagten gegen das Berufungsurteil zurück. Einer erneuten Verurteilung der Beklagten stehe der Grundsatz, dass für ein und denselben Streitgegenstand keine zwei Entscheidung ergehen dürften (ne bis in idem), nicht entgegen. Jedenfalls sei von dem Grundsatz dann eine Ausnahme notwendig und geboten, wenn durch eine erneute Feststellungsklage die Verjährung der zukünftigen Ansprüche unterbrochen werde. Das BGB kenne keine absoluten Verjährungshöchstgrenzen. Auch widerstrebe die Möglichkeit einer weiteren Feststellungsklage nicht der ratio des Verjährungsrechts, Rechtsfrieden zu schaffen und den Schuldner vor einer künftigen Inanspruchnahme zu schützen.

 

Praxishinweis:

Auch wenn die Entscheidung für das Werkvertragsrecht ergangen ist, sind die Grundgedanken der Entscheidung auf sämtliche Ansprüche zu übertragen, die mit der Erhebung einer Feststellungsklage vor der Verjährung gesichert werden. Insbesondere für Patienten, die in jungen Jahren Ansprüche gegenüber Behandlern durchgesetzt haben, ist durch die Rechtsprechung des BGH nun die Möglichkeit gegeben, ihre Ansprüche über die 30-jährige Verjährungsfrist hinaus zu schützen. Auch Spätschaden, die erst mehrere Jahrzehnte nach dem Schadensereignis eintreten, können durchgesetzt werden. Voraussetzung ist allerdings die Erhebung einer weiteren Feststellungsklage innerhalb unverjährter Zeit.

Partner

Anwälte

Rechtsgebiete

Anschrift

Hafenweg 8, 48155 Münster
Postfach 3410, 48019 Münster
Parkmöglichkeiten in hauseigener Tiefgarage

Kontakt